Anfechtung eines Testaments, §§ 142 I, 2078 ff. BGB

Aufbau der Prüfung - Anfechtung eines Testaments, §§ 142 I, 2078 ff. BGB

Die Anfechtung eines Testaments richtet sich nach den §§ 142 I, 2078 ff. BGB. Im Rahmen der Anfechtung eines Testaments sind drei, eventuell vier Punkte zu beachten: Der Anfechtungsgrund, die Anfechtungserklärung, eventuell kein Ausschluss und die Rechtsfolge.

I. Anfechtungsgrund, § 2078 BGB

Erste Voraussetzung der Anfechtung eines Testaments ist der Anfechtungsgrund. Hierbei ist zu beachten, dass das Erbrecht spezielle Anfechtungsgründe in § 2078 BGB enthält. Dies sind fast die gleichen Anfechtungsgründe wie in den §§ 119 ff. BGB mit lediglich einem Unterschied.

1. Inhalts-/Erklärungsirrtum, § 2078 BGB

In § 2078 I BGB ist zunächst der Inhalts- und Erklärungsirrtum geregelt, das Pendant zu § 119 I BGB. Bei dem sogenannten Inhaltsirrtum weiß der Erklärende, was er sagt, aber nicht, was er damit sagt. Beispiel: Der Erblasser denkt, der „Schönfelder“ sei eine öffentliche Gesetzessammlung und erwähnt diese so im Testament. Bei dem sogenannten Erklärungsirrtum weiß der Erklärende nicht einmal, was er sagt. Hierbei handelt es sich um einen Irrtum in der Erklärungshandlung (Vertippen, Verschreiben, Versprechen). Der Erblasser könnte sich zum Beispiel bei der Errichtung des Testaments verschrieben haben.

2. Motivirrtum, § 2078 II 1. Fall BGB

Besonderer Unterschied der Anfechtung eines Testaments zu der Anfechtung nach den §§ 119 ff. BGB ist der Motivirrtum. Dieser ist nämlich im Erbrecht im Gegensatz zur Anfechtung im BGB AT zulässiger Anfechtungsgrund, vgl. § 2078 II 1. Fall BGB. Beispiel: Der Erblasser ist Landwirt und glaubt, dass sein Sohn, wenn er die Landwirtschaft nach seinem Tode übernimmt, diese auch fortführen wird. Tatsächlich führt der Sohn die Landwirtschaft jedoch nicht fort, sondern verkauft diese. Die Zulässigkeit des Motivirrtums als Anfechtungsgrund im Rahmen der Anfechtung eines Testaments ist darin begründet, dass im Erbrecht der wahre Wille des Erblassers maßgeblich ist. Es geht schließlich darum, letztmalig den Willen des Erblassers durchzusetzen. Hatte der Erblasser bei der Erbeinsetzung bestimmte Motive, dann sind diese somit beachtlich. Unter den Motivirrtum fällt auch die arglistige Täuschung als Anfechtungsgrund im Rahmen der Anfechtung eines Testaments, welche nicht ausdrücklich in § 2078 BGB erwähnt ist.

3. Widerrechtliche Drohung, § 2078 II 2. Fall BGB

Die Anfechtung eines Testaments regelt auch die widerrechtliche Drohung als Anfechtungsgrund,vgl. § 2078 II 2. Fall BGB. Dies entspricht der Regelung des § 123 I BGB. Wurde der Erblasser bedroht, kann er bzw. können seine Erben ggf. das Testament nach § 2078 II 2. Fall BGB anfechten.

II. Anfechtungserklärung

Die Anfechtung eines Testaments erfordert, wie üblich, auch eine Anfechtungserklärung, die wiederum eine Anfechtungsberechtigung, einen Anfechtungsgegner und eine Anfechtungsfrist voraussetzt.

1. Anfechtungsberechtigung, § 2080 BGB

Die Frage der Anfechtungsberechtigung stellt sich im Rahmen des BGB AT nicht. Bei der Anfechtung eines Testaments kann jedoch der Erblasser nach seinem Tod keine Anfechtung mehr vornehmen, sodass zu klären ist, wer an seiner Stelle die Anfechtung erklären kann. Dies regelt § 2080 BGB. Danach ist derjenige anfechtungsberechtigt, dem die Aufhebung der testamentarischen Bestimmung zustatten kommt. Existiert beispielsweise ein Bruder, den die anfechtbare Bestimmung im Testament belastet, so wird dieser das Testament anfechten können.

2. Anfechtungsgegner, § 2081 BGB

Der Anfechtungsgegner betrifft die Frage, wem gegenüber die Anfechtung des Testaments zu erklären ist. Diese Frage beantwortet § 2081 BGB. Dort ist vorgesehen, dass die Anfechtung gegenüber dem Nachlassgericht zu erklären ist. Zu beachten ist jedoch, dass nur die Umstände, die in § 2081 BGB erwähnt werden, Anfechtungsgegenstand sind. Dies ist darauf zurückzuführen, dass das Nachlassgericht den Erbschein führt. In diesem werden bestimmte Umstände erwähnt, wie beispielsweise die Erbenstellung. Dagegen ist im Erbschein nicht erwähnt, ob jemand Vermächtnisnehmer ist, denn Vermächtnisse werden im Erbschein nicht geführt. Daher regelt § 2081 BGB, dass nur in dem Fall, in welchem die Anfechtung des Testaments Umstände betrifft, die im Erbschein stehen und daher vom Nachlassgericht vorgehalten bzw. nachgehalten werden müssen, die Erklärung dem Nachlassgericht gegenüber zu erfolgen hat. Sinn und Zweck der Regelung ist die Gewährleistung der Richtigkeit des Erbscheins. In allen anderen Fällen gelten die allgemeinen Regelungen, vgl. 143 IV 1 BGB. Diese Norm regelt die Anfechtung einseitiger, nicht empfangsbedürfiger Rechtsgeschäfte, wie das Testament eines ist.

3. Frist, § 2082 BGB

Ferner gilt für die Anfechtung eines Testaments die Frist des § 2082 BGB. Diese währt ein Jahr ab Kenntnis vom Anfechtungsgrund.

(III. Kein Ausschluss)

Im Übrigen kann die Anfechtung des Testaments ausgeschlossen sein. Dies ist jedoch nur zu prüfen, wenn ernsthaft Ausschlussgründe in Betracht kommen, wie beispielsweise die Bestätigung des Rechtsgeschäfts, vgl. § 144 BGB.

IV. Rechtsfolge: Nichtigkeit ex tunc, § 142 I BGB

Die Rechtsfolge der Anfechtung des Testaments ist wie üblich die Nichtigkeit ex tunc, also die Nichtigkeit mit rückwirkender Kraft gemäß § 142 I BGB. Zu beachten gilt, dass der der quasivertragliche Anspruch auf Schadensersatz seitens des Anfechtungsgegners i.S.d. § 122 BGB nicht greift. Hinsichtlich des Umfangs der Nichtigkeit nach Anfechtung des Testaments gilt die Auslegungsregel des § 2085 BGB, wonach im Zweifel das Testament nur teilnichtig ist.

 

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