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Relevante Fälle
Fall: Festplatte
Fall: Der Senator
Fall: Der Sozialpädagoge
1. Examen/ZR/BGB AT
Prüfungsschema: Anfechtung, §§ 142, 119 ff. BGB
I. Ggf. Zulässigkeit
Nicht: Realakte
Problem
: Anfechtungsgegenstand bei einer bereits ausgeübten Innenvollmacht
aA
: Anfechtung des Vertretergeschäfts;
Arg
.: Sinn und Zweck der Anfechtung
hM
: Anfechtung der Vollmachtserteilung;
Arg
.: Wortlaut des § 143 III BGB
II. Anfechtungsgrund
1. Inhaltsirrtum, § 119 I 1. Fall
Der Erklärende irrt über die Bedeutung seiner Erklärung („Der Erklärende weiß, was er sagt, aber nicht, was er damit sagt.“).
Beispiel: Der Erklärende sagt „Sartorius“ und hält diesen für eine zivilrechtliche Gesetzessammlung
2. Erklärungsirrtum, § 119 I 2. Fall BGB
Der Erklärende irrt bei der Erklärungshandlung („Der Erklärende weiß bereits nicht, was er sagt.“).
Beispiel: Vertippen, Verschreiben, Versprechen
3. Eigenschaftsirrtum, § 119 II BGB
Eigenschaften sind alle wertbildenden Faktoren, die einer Sache oder Person auf Dauer anhaften.
Nicht: Preis, Wert, Schwangerschaft
4. Übermittlungsirrtum, § 120 BGB
5. Arglistige Täuschung, § 123 I 1. Fall BGB
a) Täuschung
Hervorrufen einer Fehlvorstellung über Tatsachen.
b) Arglist
Arglist bedeutet Vorsatz.
c) Widerrechtlichkeit
Das Merkmal der Widerrechtlichkeit bezieht sich auch auf die arglistige Täuschung. Eine Täuschung kann also auch gerechtfertigt sein.
Beispiel: Lüge auf eine unzulässige Frage nach der Schwangerschaft.
d) Kein Ausschluss, § 123 II BGB
„Dritter“ im Sinne des § 123 II 1 BGB ist nicht, wer „im Lager“ des anderen steht.
6. Widerrechtliche Drohung, § 123 I 2. Fall BGB
III. Anfechtungserklärung
1. Anfechtungsgegner, § 143 BGB
Problem
: Anfechtungsgegner bei der bereits ausgeübten Innenvollmacht
aA
: Vertreter;
Arg
.: § 143 III BGB
hM
: Dritter;
Arg
.: Schutz des Vertretenen wegen §§ 122, 179 BGB
2. Anfechtungsfrist, § 121, 124 BGB
IV. Ggf. kein Ausschluss
Beispiel: Bestätigung, § 144 BGB
V. Rechtsfolge: Nichtigkeit ex tunc, § 142 I BGB
Die Anfechtung wird daher zum Teil auch bei "Anspruch entstanden“, und nicht erst bei "Anspruch nicht erloschen“ geprüft.
Beachte auch bzgl. der Bösgläubigkeit § 142 II BGB.
Beachte: Sonderregeln im Erbrecht, §§ 2078 ff. BGB.
Dieser Beschreibungstext wurde von Sören A. Croll erstellt.