Abtretung, §§ 398 ff. BGB
1. Examen/ZR/Schuldrecht AT
Prüfungsschema: Abtretung, §§ 398 ff. BGB
A. Voraussetzungen
I. Einigung
- Einigung nach §§ 145 ff. BGB.
- Inhalt: Übertragung der Forderung (dingliches Verfügungsgeschäft).
- Bestimmtheit.
- Problem: Vorausabtretung aller künftiger Forderungen (Globalzession).
- aA: (-); Arg.: Sachenrechtliches Bestimmtheitsgebot
- hM: (+); Arg.: Bestimmbarkeit ausreichend; praktisches Bedürfnis.
II. Wirksamkeit der Einigung
- Es gelten die Nichtigkeitsgründe des BGB AT.
1. Form, § 125 S. 1 BGB
- Grundsatz: Formfrei.
- Ausnahme: Bei Übertragung einer Hypothek gilt § 1154 BGB.
2. Sittenwidrigkeit, § 138 BGB (bzw. § 307 I BGB)
a) Übersicherung
- Übersicherung tritt ein, wenn der Nennwert (Nominalwert) der abgetretenen Forderungen die gesicherte Forderung um 50 % übersteigt oder der realisierbare Wert der abgetretenen Forderungen die gesicherte Forderung um 10 % übersteigt.
- Abwendung der Übersicherung durch schuldrechtliche Freigabeklausel; Arg.: Übersicherung betrifft nur Vertragsparteien.
b) Verleitung zum Vertragsbruch
- Problem: Kollision von Globalzession und verlängertem Eigentumsvorbehalt.
- Abwendung der Verleitung zum Vertragsbruch nur durch dingliche Freigabeklausel; Arg.: Verleitung zum Vertragsbruch betrifft auch Dritte.
III. Berechtigung
- Berechtigt, eine Forderung abzutreten, ist der Forderungsinhaber.
- Grundsatz: Kein gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten; Arg.: Kein Rechtsscheinstatbestand.
- Ausnahme: Abtretung unter Urkundenvorlegung, § 405 BGB.
IV. Kein Ausschluss
- Inhaltsänderung durch Abtretung, § 399 1. Fall BGB.
- Abtretungsverbot, § 399 2. Fall BGB (Ausnahme: § 354a HGB).
- Unpfändbare Forderungen, § 400 BGB.
B. Rechtsfolgen
I. Übergang der Forderung, § 398 S. 2 BGB
II. Übergang akzessorischer Sicherungsrechte, § 401 BGB
III. Schuldnerschutz, §§ 404, 406 ff. BGB
1. § 404 BGB
- Der Schuldner kann Einwendungen, die er gegenüber dem früheren Gläubiger hatte, auch dem neuen Gläubiger gegenüber geltend machen.
- Beispiel: Verjährung, §§ 194 ff. BGB
2. § 406 BGB
- Der Schuldner kann unter den Voraussetzungen des § 406 BGB mit einer Forderung, die er gegen den alten Gläubiger hat, gegenüber dem neuen Gläubiger aufrechnen (Durchbrechung der Gegenseitigkeit).
3. § 407 BGB
- Der Schuldner kann unter den Voraussetzungen des § 409 BGB insbesondere - mit befreiender Wirkung gegenüber dem neuen Gläubiger - an den alten Gläubiger leisten (Durchbrechung der Gegenseitigkeit).
4. § 408 BGB
- Bei Mehrfachabtretung kann der Schuldner unter den Voraussetzungen des § 408 BGB – mit befreiender Wirkung gegenüber dem ersten Zessionar – an den zweiten Zessionar leisten.
5. § 409 BGB
- Wenn der Schuldner eine Abtretungsanzeige erhalten hat, dann kann er – mit befreiender Wirkung gegenüber dem bisherigen Gläubiger – an den angegebenen neuen Gläubiger leisten, auch wenn die Abtretung unwirksam ist.