Abtretung, §§ 398 ff. BGB

1. Examen/ZR/Schuldrecht AT

Prüfungsschema: Abtretung, §§ 398 ff. BGB

 

A. Voraussetzungen

I. Einigung

  • Einigung nach §§ 145 ff. BGB.
  • Inhalt: Übertragung der Forderung (dingliches Verfügungsgeschäft).
  • Bestimmtheit.
  • Problem: Vorausabtretung aller künftiger Forderungen (Globalzession).
  • aA: (-); Arg.: Sachenrechtliches Bestimmtheitsgebot
  • hM: (+); Arg.: Bestimmbarkeit ausreichend; praktisches Bedürfnis.

II. Wirksamkeit der Einigung

  • Es gelten die Nichtigkeitsgründe des BGB AT.

1. Form, § 125 S. 1 BGB

  • Grundsatz: Formfrei.
  • Ausnahme: Bei Übertragung einer Hypothek gilt § 1154 BGB.

2. Sittenwidrigkeit, § 138 BGB (bzw. § 307 I BGB)

a) Übersicherung

  • Übersicherung tritt ein, wenn der Nennwert (Nominalwert) der abgetretenen Forderungen die gesicherte Forderung um 50 % übersteigt oder der realisierbare Wert der abgetretenen Forderungen die gesicherte Forderung um 10 % übersteigt.
  • Abwendung der Übersicherung durch schuldrechtliche Freigabeklausel; Arg.: Übersicherung betrifft nur Vertragsparteien.

b) Verleitung zum Vertragsbruch

  • Problem: Kollision von Globalzession und verlängertem Eigentumsvorbehalt.
  • Abwendung der Verleitung zum Vertragsbruch nur durch dingliche Freigabeklausel; Arg.: Verleitung zum Vertragsbruch betrifft auch Dritte.

III. Berechtigung

  • Berechtigt, eine Forderung abzutreten, ist der Forderungsinhaber.
  • Grundsatz: Kein gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten; Arg.: Kein Rechtsscheinstatbestand.
  • Ausnahme: Abtretung unter Urkundenvorlegung, § 405 BGB.

IV. Kein Ausschluss

  • Inhaltsänderung durch Abtretung, § 399 1. Fall BGB.
  • Abtretungsverbot, § 399 2. Fall BGB (Ausnahme: § 354a HGB).
  • Unpfändbare Forderungen, § 400 BGB.

B. Rechtsfolgen

I. Übergang der Forderung, § 398 S. 2 BGB

II. Übergang akzessorischer Sicherungsrechte, § 401 BGB

III. Schuldnerschutz, §§ 404, 406 ff. BGB

1. § 404 BGB

  • Der Schuldner kann Einwendungen, die er gegenüber dem früheren Gläubiger hatte, auch dem neuen Gläubiger gegenüber geltend machen.
  • Beispiel: Verjährung, §§ 194 ff. BGB

2. § 406 BGB

  • Der Schuldner kann unter den Voraussetzungen des § 406 BGB mit einer Forderung, die er gegen den alten Gläubiger hat, gegenüber dem neuen Gläubiger aufrechnen (Durchbrechung der Gegenseitigkeit).

3. § 407 BGB

  • Der Schuldner kann unter den Voraussetzungen des § 409 BGB insbesondere - mit befreiender Wirkung gegenüber dem neuen Gläubiger - an den alten Gläubiger leisten (Durchbrechung der Gegenseitigkeit).

4. § 408 BGB

  • Bei Mehrfachabtretung kann der Schuldner unter den Voraussetzungen des § 408 BGB – mit befreiender Wirkung gegenüber dem ersten Zessionar – an den zweiten Zessionar leisten.

5. § 409 BGB

  • Wenn der Schuldner eine Abtretungsanzeige erhalten hat, dann kann er – mit befreiender Wirkung gegenüber dem bisherigen Gläubiger – an den angegebenen neuen Gläubiger leisten, auch wenn die Abtretung unwirksam ist.