Abtretung, §§ 398 ff. BGB
Aufbau der Prüfung - Abtretung, §§ 398 ff. BGB
Die Abtretung ist in den §§ 398 ff. BGB geregelt. Abtretung ist der rechtsgeschäftliche Forderungsübergang.
I. Voraussetzungen
Die Abtretung hat vier Voraussetzungen.
1. Einigung
Die Abtretung setzt zunächst eine Einigung voraus. Somit müssen sich der alte und der neue Gläubiger nach den §§ 145 ff. BGB mit dem Inhalt einigen, dass die Forderung übergehen soll. Hierbei gilt der sachenrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz, da die Abtretung ein dingliches Rechtsgeschäft ist. Beispiel: A verkauft B eine Forderung. Erfüllung tritt durch Abtretung ein. A schenkt B eine Forderung. Auch hier tritt Erfüllung mit der Abtretung ein. Während im Sachenrecht das Bestimmtheitsgebot gilt, sieht das Schuldrecht nur ein Bestimmbarkeitsgebot vor. In diesem Rahmen kann sich das Problem der Vorausabtretung stellen. Hier ist insbesondere fraglich, ob die Abtretung zukünftiger Forderungen bestimmt genug ist.
II. Wirksamkeit
Weiterhin verlangt die Abtretung nach den §§ 398 ff. BGB die Wirksamkeit der Einigung. Hier kommt insbesondere der Nichtigkeitsgrund der Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB oder bei AGB nach § 307 BGB in Betracht. Hier können sich zwei Probleme stellen. Zum einen das Problem der Übersicherung. Dies meint, dass eine Abtretung nicht beliebig viele Forderungen zur Sicherung eines Anspruchs einschließen kann. Ebenso kann sich die Problematik der Verleitung zum Vertragsbruch im Rahmen der Abtretung stellen. Dies spielt insbesondere bei der Kollision von verlängertem Eigentumsvorbehalt und der Vorausabtretung aller Forderungen, der sogenannten Globalzession, eine Rolle.
III. Berechtigung
Ferner muss auch eine Berechtigung zur Abtretung bestehen. Berechtigter ist immer der Forderungsinhaber. Hierbei ist zu beachten, dass ein gutgläubiger Forderungserwerb grundsätzlich nicht vorgesehen ist, da es keinen Rechtsscheinsträger gibt. Die Forderung ist lediglich eine rechtliche Konstruktion. Eine Ausnahme gilt jedoch nach § 405 BGB, wenn ein Scheingeschäft vorliegt und über dieses Scheingeschäft eine Urkunde ausgestellt wird.
IV. Kein Ausschluss
Zuletzt darf die Abtretung nicht ausgeschlossen sein.
1. § 399 BGB
a) 1. Fall BGB
Der Ausschluss einer Abtretung ist für den Fall vorgesehen, dass die Forderung im Falle der Abtretung ihren Charakter verliert. Beispiel: Abtretung von Urlaubsansprüchen an einen Kollegen.
b) 2. Fall
Ebenso darf eine Abtretung nicht erfolgen, wenn vereinbart wurde, dass nicht abgetreten werden darf. In solchen Fällen ist die Abtretung nach § 399 2. Fall BGB unwirksam (pactum de non cedendo) Hierbei ist allerdings § 354a HGB zu beachten, da bei einem zwischen Kaufleuten vereinbarten Abtretungsverbot die Abtretung dennoch wirksam ist, auch wenn sich der Abtretende eventuell schadensersatzpflichtig macht. Ebenso gilt ein Abtretungsverbot nach § 400 BGB für unpfändbare Forderungen.
B. Rechtsfolgen
I. Forderungsübergang, § 398 S. 2 BGB
Rechtsfolge der Abtretung ist zunächst nach § 398 S. 2 BGB der Forderungsübergang.
II. Übergang akzessorischer Sicherungsrechte
Außerdem regelt § 401 BGB den Übergang akzessorischer Sicherungsrechte. Beispiele: Bürgschaft, Hypothek.
III. Schuldnerschutz, §§ 404, 406 ff. BGB
Zu berücksichtigen sind zudem die schuldnerschützenden Vorschriften der §§ 404, 406 ff. BGB. Beispielsweise kann der Schuldner Einwendungen, welche gegenüber dem alten Gläubiger bestanden, auch gegenüber dem neuen Gläubiger geltend machen.