§§ 929 S. 1, 932 BGB
Aufbau der Prüfung - §§ 929 S. 1, 932 BGB
Der gutgläubige Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten für den Grundtatbestand der Übereignung von beweglichen Sachen ist in den §§ 929 S. 1, 932 BGB geregelt. Beispiel: A leiht dem B sein Auto. B verkauft und übereignet das Fahrzeug an C. C weiß nicht, dass B nicht der Eigentümer ist. Fraglich ist nun, ob C das Eigentum an dem Fahrzeug erworben hat. C hat nach § 929 S. 1 BGB allein kein Eigentum an dem Auto erworben, da B zur Verfügung über das Eigentum nicht berechtigt war. C könnte das Eigentum an dem Wagen jedoch gemäß den §§ 929 S. 1, 932 BGB erworben haben.
I. Rechtsgeschäft im Sinne eines Verkehrsgeschäfts
Der gutgläubige Erwerb vom Nichtberechtigten setzt nach den §§ 929 S. 1, 932 BGB zunächst ein Rechtsgeschäft i.S.e. Verkehrsgeschäfts voraus. Bei gesetzlichen Eigentumserwerbstatbeständen ist ein gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten nicht möglich. Verkehrsgeschäft bedeutet, dass auf Veräußerer- und Erwerberseite unterschiedliche Personen beteiligt sein müssen. Problematisch kann dies in gesellschaftsrechtlichen Konstellationen sein. Beispiel: A stiehlt ein Fahrzeug und übereignet dieses an eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, in der er selbst Gesellschafter ist. Hier ist schon strukturell ein gutgläubiger Erwerb ausgeschlossen, da A sein Wissen von der Veräußererseite mit zur Erwerberseite nimmt.
II. Rechtsscheinstatbestand
Weiterhin verlangen die §§ 929 S. 1, 932 BGB einen Rechtsscheinstatbestand in Gestalt des Besitzes auf Veräußererseite, vgl. § 1006 I BGB. Im Beispielsfall hat B das Auto, was den Rechtsschein erzeugt, dass B Eigentümer ist. Im Rahmen der §§ 929 S. 1, 932 BGB kann sich hier das Problem der Scheingeheißperson stellen. Dies meint einen Erwerbsvorgang unter Beteiligung einer Geheißperson, wobei diese Person objektiv den Eindruck vermittelt, als sei sie eine Geheißperson, jedoch ihre Rolle bei dem Erwerbsvorgang falsch einschätzt, sich also subjektiv gar nicht den Weisungen eines anderen unterordnen will.
III. Gutgläubigkeit, § 932 II BGB
Ferner fordern die §§ 929 S. 1, 932 BGB die Gutgläubigkeit des Erwerbers in Bezug auf die Eigentümerstellung. Nach § 932 II BGB ist gutgläubig, wer nicht bösgläubig ist. Bösgläubig ist wiederum, wer positive Kenntnis bzw. fahrlässige Unkenntnis davon hat, dass der Veräußerer nicht Eigentümer der Sache ist. Ausnahmsweise kann sich die Gutgläubigkeit gemäß den §§ 929 S. 1, 932 BGB auch auf die Verfügungsbefugnis beziehen. Das bedeutet, dass der Erwerber weiß, dass der Verfügende nicht Eigentümer der Sache ist, jedoch glaubt, dass dieser zur Verfügung ermächtigt wurde. Dies gilt jedoch nach § 366 HGB nur für Kaufleute.
IV. Kein Abhandenkommen
Zuletzt setzen die §§ 929 S. 1, 932 BGB voraus, dass kein Abhandenkommen vorliegt, vgl. § 935 I BGB. Abhandenkommen bedeutet, dass der Eigentümer seinen Besitz unfreiwillig verloren hat. In diesen Fällen kommt ein gutgläubiger Eigentumserwerb nach den §§ 929 S. 1, 932 BGB nicht in Betracht. Beispielsfall: B stiehlt das Auto von A und verkauft und übereignet es an C. Hier kann C das Eigentum an dem Fahrzeug nicht gutgläubig gemäß den §§ 929 S. 1, 932 BGB erwerben. Der Unterschied liegt darin, dass A bei der Leihe die Sache selbst aus der Hand gegeben und damit eine Situation erzeugt hat, bei der ein Rechtsscheinstatbestand entstehen kann. Im Rahmen der §§ 929 S. 1, 932 BGB gilt es jedoch zu beachten, dass die Sperrung des gutgläubigen Erwerbs bei Abhandenkommen der Sache nach § 935 II BGB nicht für Geld gilt. Fall: A stiehlt B Geld und geht damit bei C einkaufen. Dann erwirbt C das Eigentum an den Geldscheinen. Denn Geld muss umlauffähig bleiben.
Letztlich kann sich das Problem der einschränkenden Auslegung der §§ 929 S. 1, 932 BGB bei dem Handeln von Minderjährigen als Nichtberechtigte stellen.