§§ 929 S. 1, 930 BGB (Sicherungsübereignung)
Aufbau der Prüfung - §§ 929 S. 1, 930 BGB (Sicherungsübereignung)
Die Sicherungsübereignung ist in den §§ 929 S. 1, 930 BGB geregelt. Beispiel: A nimmt bei B ein Darlehen auf. B möchte Sicherheiten. Deshalb übereignet A dem B zur Sicherheit ein Auto.
Bei der Sicherungsübereignung gemäß den §§ 929 S. 1, 930 BGB tritt an die Stelle der Übergabe ein Übergabesurrogat (Besitzkonstitut) in Form der Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses i.S.v. § 868 BGB. Beispiel: Leihverhältnis. Vermöge dessen bleibt A weiterhin im Besitz des Autos. Im Übrigen wird regelmäßig auch ein Sicherungsvertrag geschlossen. Das ist eine schuldrechtliche Vereinbarung, in der eine Beziehung zwischen Darlehen und Übereignung hergestellt wird. Hier wird typischerweise geregelt, was passiert, wenn das Darlehen zurückgezahlt wird. Vorliegend wäre das eine Verpflichtung des B zur Rückübereignung des Fahrzeugs an A. Ebenso wird geregelt sein, dass B für den Fall, dass A das Darlehen nicht zurückzahlt, von A das Eigentum herausverlangen und sich daraus befriedigen kann. Diese Sicherungsübereignung nach den §§ 929 S. 1, 930 BGB wird beiden Interessen gerecht, da B für das Fahrzeug keine Garage anmieten möchte und A das Auto eventuell für berufliche Zwecke benötigt.
I. Einigung
Die §§ 929 S. 1, 930 BGB setzen zunächst eine Einigung nach den §§ 145 ff. BGB mit dem Inhalt voraus, dass das Eigentum übergehen soll.
II. Übergabesurrogat
Weiterhin verlangen die §§ 929 S. 1, 930 BGB ein Übergabesurrogat in Gestalt der Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses i.S.v. § 868 BGB (Besitzkonstitut). Dies kann beispielsweise eine Leihe sein. A hat dem B das Fahrzeug übereignet. Anstatt das Fahrzeug zu übergeben, wurde sogleich ein Leihvertrag mit dem B als Verleiher und dem A als Entleiher geschlossen, sodass A unmittelbarer Besitzer des Autos bleibt und B lediglich mittelbarer Besitzer wird. Weiteres Beispiel: Verwahrvertrag.
III. Einigsein
Ferner fordern die §§ 929 S. 1, 930 BGB ein Einigsein zum Zeitpunkt der Vereinbarung des Übergabesurrogats. Dies spielt nur eine Rolle, wenn zwischen der dinglichen Einigung und der späteren Vereinbarung des Besitzmittlungsverhältnisses ein zeitlicher Abstand besteht.
IV. Berechtigung
Zuletzt fordern die §§ 929 S. 1, 930 BGB die Berechtigung des Veräußerers. Dieser müsste somit auch gemäß den §§ 929 S. 1, 930 BGB der Eigentümer ohne Verfügungsbeschränkung oder der verfügungsberechtigte Nichteigentümer sein. Bei Nichtberechtigung kommt ein gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten nach den §§ 930, 933 BGB in Betracht.