§ 833 S. 1 BGB
1. Examen/ZR/Deliktsrecht
Prüfungsreihenfolge: § 833 S. 1 BGB
A. Voraussetzungen
I. Rechtsgutsverletzung
- Leib, Leben, Gesundheit, Eigentum
II. Schadenszufügung durch ein Tier
1. Tier
- Tier im biologischen Sinne
2. Schadenszufügung
- Kausalität
- Zurechnungszusammenhang („Realisierung der spezifischen Tiergefahr“)
III. Tierhalter
- Tierhalter ist, wer das Tier auf eigene Rechnung hält und die Verfügungsgewalt über das Tier hat.
- Abgrenzung: Tieraufseher. Tieraufseher ist, wer durch Vertrag die Aufsicht über das Tier übernimmt. Der Tieraufseher haftet aus vermutetem Verschulden, § 834 BGB.
IV. Kein Ausschluss
- Bei Nutztieren i.S.v. § 833 S. 2 BGB haftet der Halter nur aus vermutetem Verschulden.
- Beispiel: Blindenhund.
B. Rechtsfolge: Schadensersatz, §§ 249 ff. BGB
C. Kein Ausschluss
- Wie bei § 823 I BGB