§ 833 S. 1 BGB

1. Examen/ZR/Deliktsrecht

Prüfungsreihenfolge: § 833 S. 1 BGB

 

A. Voraussetzungen

I. Rechtsgutsverletzung

  • Leib, Leben, Gesundheit, Eigentum

II. Schadenszufügung durch ein Tier

1. Tier

  • Tier im biologischen Sinne

2. Schadenszufügung

  • Kausalität
  • Zurechnungszusammenhang („Realisierung der spezifischen Tiergefahr“)

III. Tierhalter

  • Tierhalter ist, wer das Tier auf eigene Rechnung hält und die Verfügungsgewalt über das Tier hat.
  • Abgrenzung: Tieraufseher. Tieraufseher ist, wer durch Vertrag die Aufsicht über das Tier übernimmt. Der Tieraufseher haftet aus vermutetem Verschulden, § 834 BGB.

IV. Kein Ausschluss

  • Bei Nutztieren i.S.v. § 833 S. 2 BGB haftet der Halter nur aus vermutetem Verschulden.
  • Beispiel: Blindenhund.

B. Rechtsfolge: Schadensersatz, §§ 249 ff. BGB

C. Kein Ausschluss

  •  Wie bei § 823 I BGB

 

 

 

 

 

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