Zurechnungszusammenhang („Realisierung der spezifischen Tiergefahr“)
III. Tierhalter
Tierhalter ist, wer das Tier auf eigene Rechnung hält und die Verfügungsgewalt über das Tier hat.
Abgrenzung: Tieraufseher. Tieraufseher ist, wer durch Vertrag die Aufsicht über das Tier übernimmt. Der Tieraufseher haftet aus vermutetem Verschulden, § 834 BGB.
IV. Kein Ausschluss
Bei Nutztieren i.S.v. § 833 S. 2 BGB haftet der Halter nur aus vermutetem Verschulden.
Beispiel: Blindenhund.
B. Rechtsfolge: Schadensersatz, §§ 249 ff. BGB
C. Kein Ausschluss
Wie bei § 823 I BGB
Dieser Beschreibungstext wurde von Sören A. Croll erstellt.