§ 833 S. 1 BGB

Aufbau der Prüfung - § 833 S. 1 BGB

§ 833 S. 1 BGB regelt die verschuldensunabhängige Haftung des Tierhalters. Beispiel: A ist Halter eines Riesenschnauzers und geht mit diesem Gassi. Der Hund entdeckt in der Ferne ein paar Kinder und stürmt los. A ruft noch: „Der will nur spielen!“ Die Kinder bekommen dennoch panische Angst, laufen weg und stürzen auf der Flucht. Jetzt verlangen die Kinder, vertreten durch ihre Eltern, Ersatz der entstandenen Heilbehandlungskosten. Ein solcher Anspruch könnte sich aus § 833 S. 1 BGB ergeben.

A. Voraussetzungen

I. Rechtsgutsverletzung

§ 833 S. 1 BGB setzt zunächst eine Verletzung eines der in § 833 S. 1 BGB genannten Rechtsgüter voraus. Dies sind Leib, Leben, Gesundheit und Eigentum.

II. Schadensverursachung durch ein Tier

Weiterhin verlangt § 833 S. 1 BGB eine Schadensverursachung durch ein Tier. Tiere sind solche im biologischen Sinne. Die Schadensverursachung setzt zunächst die Kausalität zwischen dem tierischen Verhalten und der eingetretenen Rechtsgutsverletzung voraus. Wäre der Schnauzer nicht auf die Kinder losgestürmt, hätten sich diese nicht erschrocken und wären auf der Flucht nicht gestürzt. Darüber hinaus muss sich im Rahmen des § 833 S. 1 BGB auch die spezifische Tiergefahr realisiert haben. Dies wird auch Zurechnungszusammenhang genannt. Dies ist die Gefahr, welche dadurch entsteht, dass dem Tier eine gewisse Unberechenbarkeit inne wohnt. Es entspricht der typischen Gefahr, dass ein Hund ungebändigt losstürmt und mit Kindern oder anderen Menschen spielen möchte und jemand in diesem Zusammenhang zu Schaden kommt. Hierbei ist es nicht notwendig, dass der Hund auch beißt.

III. Tierhalter

Ferner fordert § 833 S. 1 BGB einen Tierhalter. Dies ist derjenige, der das Tier auf eigene Rechnung hält und die Verfügungsgewalt über das Tier hat. Der Tierhalter ist abzugrenzen von dem bloßen Tieraufseher, der lediglich durch Vertrag die Aufsicht übernimmt. Dessen Haftung ist in § 834 BGB geregelt. Diese gründet sich jedoch nur auf vermutetes Verschulden.

IV. Kein Ausschluss

Zuletzt darf die verschuldensunabhängige Haftung nach § 833 S. 1 BGB nicht ausgeschlossen sein. Eine Ausnahme gilt für Nutztiere nach § 833 S. 2 BGB. Der Halter von Nutztieren haftet danach nur für vermutetes Verschulden. Beispiel: Jagdhund, Blindenhund.

B. Rechtsfolge: Schadensersatz, §§ 249 ff.; 842 ff. BGB

Rechtsfolge des § 833 S. 1 BGB ist der Schadensersatz nach den allgemeinen Regeln unter Berücksichtigung der §§ 842 ff. BGB.

C. Kein Ausschluss

Zuletzt ist erforderlich, dass der Anspruch nach § 833 S. 1 BGB nicht nach allgemeinen Grundsätzen ausgeschlossen ist. Hier greifen folgende Ausschlussgründe: Mitverschulden, innerbetrieblicher Schadensausgleich gemäß den §§ 104ff. SGB VII, die Grundsätze der betrieblich veranlassten Tätigkeit sowie die Grundsätze der gestörten Gesamtschuld.

 

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