Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
Wer für denjenigen, welcher ein Tier hält, die Führung der Aufsicht über das Tier durch Vertrag übernimmt, ist für den Schaden verantwortlich, den das Tier einem Dritten in der im § 833 bezeichneten Weise zufügt. Die Verantwortlichkeit tritt nicht ein, wenn er bei der Führung der Aufsicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
Die Verpflichtung zum Schadensersatz wegen einer gegen die Person gerichteten unerlaubten Handlung erstreckt sich auf die Nachteile, welche die Handlung für den Erwerb oder das Fortkommen des Verletzten herbeiführt.
(1) Wird infolge einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit die Erwerbsfähigkeit des Verletzten aufgehoben oder gemindert oder tritt eine Vermehrung seiner Bedürfnisse ein, so ist dem Verletzten durch Entrichtung einer Geldrente Schadensersatz zu leisten.
(2) Auf die Rente finden die Vorschriften des § 760 Anwendung. Ob, in welcher Art und für welchen Betrag der Ersatzpflichtige Sicherheit zu leisten hat, bestimmt sich nach den Umständen.
(3) Statt der Rente kann der Verletzte eine Abfindung in Kapital verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
(4) Der Anspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein anderer dem Verletzten Unterhalt zu gewähren hat.
(1) Im Falle der Tötung hat der Ersatzpflichtige die Kosten der Beerdigung demjenigen zu ersetzen, welchem die Verpflichtung obliegt, diese Kosten zu tragen.
(2) Stand der Getötete zur Zeit der Verletzung zu einem Dritten in einem Verhältnis, vermöge dessen er diesem gegenüber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder unterhaltspflichtig werden konnte, und ist dem Dritten infolge der Tötung das Recht auf den Unterhalt entzogen, so hat der Ersatzpflichtige dem Dritten durch Entrichtung einer Geldrente insoweit Schadensersatz zu leisten, als der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen sein würde; die Vorschriften des § 843 Abs. 2 bis 4 finden entsprechende Anwendung. Die Ersatzpflicht tritt auch dann ein, wenn der Dritte zur Zeit der Verletzung gezeugt, aber noch nicht geboren war.
(3) Der Ersatzpflichtige hat dem Hinterbliebenen, der zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis stand, für das dem Hinterbliebenen zugefügte seelische Leid eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Ein besonderes persönliches Näheverhältnis wird vermutet, wenn der Hinterbliebene der Ehegatte, der Lebenspartner, ein Elternteil oder ein Kind des Getöteten war.
Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
§ 833 S. 1 BGB regelt die verschuldensunabhängige Haftung des Tierhalters. Beispiel: A ist Halter eines Riesenschnauzers und geht mit diesem Gassi. Der Hund entdeckt in der Ferne ein paar Kinder und stürmt los. A ruft noch: „Der will nur spielen!“ Die Kinder bekommen dennoch panische Angst, laufen weg und stürzen auf der Flucht. Jetzt verlangen die Kinder, vertreten durch ihre Eltern, Ersatz der entstandenen Heilbehandlungskosten. Ein solcher Anspruch könnte sich aus § 833 S. 1 BGB ergeben.
§ 833 S. 1 BGB setzt zunächst eine Verletzung eines der in § 833 S. 1 BGB genannten Rechtsgüter voraus. Dies sind Leib, Leben, Gesundheit und Eigentum.
Weiterhin verlangt § 833 S. 1 BGB eine Schadensverursachung durch ein Tier. Tiere sind solche im biologischen Sinne. Die Schadensverursachung setzt zunächst die Kausalität zwischen dem tierischen Verhalten und der eingetretenen Rechtsgutsverletzung voraus. Wäre der Schnauzer nicht auf die Kinder losgestürmt, hätten sich diese nicht erschrocken und wären auf der Flucht nicht gestürzt. Darüber hinaus muss sich im Rahmen des § 833 S. 1 BGB auch die spezifische Tiergefahr realisiert haben. Dies wird auch Zurechnungszusammenhang genannt. Dies ist die Gefahr, welche dadurch entsteht, dass dem Tier eine gewisse Unberechenbarkeit inne wohnt. Es entspricht der typischen Gefahr, dass ein Hund ungebändigt losstürmt und mit Kindern oder anderen Menschen spielen möchte und jemand in diesem Zusammenhang zu Schaden kommt. Hierbei ist es nicht notwendig, dass der Hund auch beißt.
Ferner fordert § 833 S. 1 BGB einen Tierhalter. Dies ist derjenige, der das Tier auf eigene Rechnung hält und die Verfügungsgewalt über das Tier hat. Der Tierhalter ist abzugrenzen von dem bloßen Tieraufseher, der lediglich durch Vertrag die Aufsicht übernimmt. Dessen Haftung ist in § 834 BGB geregelt. Diese gründet sich jedoch nur auf vermutetes Verschulden.
Zuletzt darf die verschuldensunabhängige Haftung nach § 833 S. 1 BGB nicht ausgeschlossen sein. Eine Ausnahme gilt für Nutztiere nach § 833 S. 2 BGB. Der Halter von Nutztieren haftet danach nur für vermutetes Verschulden. Beispiel: Jagdhund, Blindenhund.
Rechtsfolge des § 833 S. 1 BGB ist der Schadensersatz nach den allgemeinen Regeln unter Berücksichtigung der §§ 842 ff. BGB.
Zuletzt ist erforderlich, dass der Anspruch nach § 833 S. 1 BGB nicht nach allgemeinen Grundsätzen ausgeschlossen ist. Hier greifen folgende Ausschlussgründe: Mitverschulden, innerbetrieblicher Schadensausgleich gemäß den §§ 104ff. SGB VII, die Grundsätze der betrieblich veranlassten Tätigkeit sowie die Grundsätze der gestörten Gesamtschuld.