§ 816 I 2 BGB

1. Examen/ZR/Bereicherungsrecht

Prüfungsschema: § 816 I 2 BGB

 

I. Unentgeltliche Verfügung eines Nichtberechtigten

1. Verfügung

  • Verfügung ist jedes Rechtsgeschäft, das auf Übertragung, Belastung, Inhaltsänderung oder Aufhebung eines Rechts gerichtet ist.

2. Nichtberechtigter

  • Nichtberechtigter ist, wer nicht Inhaber des Rechts ist und ohne Einwilligung des Rechtsinhabers handelt.

3. Unentgeltlich

  • Abgrenzung zu § 816 I 1 BGB. Dort erfolgt die Verfügung entgeltlich.

II. Wirksamkeit gegenüber dem Berechtigten

1. Berechtigter

2. Wirksamkeit

  • Beispiele: §§ 932 ff.; 892 BGB.

III. Rechtsfolge

  • Herausgabeanspruch gegen den Empfänger (anders bei § 816 I 1 BGB: dort richtet sich der Anspruch gegen den Verfügenden)

IV. Kein Ausschluss

  • Entreicherung, § 818 III BGB

 

 

 

 

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