§ 816 I 2 BGB
1. Examen/ZR/Bereicherungsrecht
Prüfungsschema: § 816 I 2 BGB
I. Unentgeltliche Verfügung eines Nichtberechtigten
1. Verfügung
- Verfügung ist jedes Rechtsgeschäft, das auf Übertragung, Belastung, Inhaltsänderung oder Aufhebung eines Rechts gerichtet ist.
2. Nichtberechtigter
- Nichtberechtigter ist, wer nicht Inhaber des Rechts ist und ohne Einwilligung des Rechtsinhabers handelt.
3. Unentgeltlich
- Abgrenzung zu § 816 I 1 BGB. Dort erfolgt die Verfügung entgeltlich.
II. Wirksamkeit gegenüber dem Berechtigten
1. Berechtigter
2. Wirksamkeit
- Beispiele: §§ 932 ff.; 892 BGB.
III. Rechtsfolge
- Herausgabeanspruch gegen den Empfänger (anders bei § 816 I 1 BGB: dort richtet sich der Anspruch gegen den Verfügenden)
IV. Kein Ausschluss
- Entreicherung, § 818 III BGB