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Relevante Fälle
Fall: Der Flohzirkus
1. Examen/ZR/Bereicherungsrecht
Prüfungsschema: § 816 I 2 BGB
I. Unentgeltliche Verfügung eines Nichtberechtigten
1. Verfügung
Verfügung ist jedes Rechtsgeschäft, das auf Übertragung, Belastung, Inhaltsänderung oder Aufhebung eines Rechts gerichtet ist.
2. Nichtberechtigter
Nichtberechtigter ist, wer nicht Inhaber des Rechts ist und ohne Einwilligung des Rechtsinhabers handelt.
3. Unentgeltlich
Abgrenzung zu § 816 I 1 BGB. Dort erfolgt die Verfügung entgeltlich.
II. Wirksamkeit gegenüber dem Berechtigten
1. Berechtigter
2. Wirksamkeit
Beispiele: §§ 932 ff.; 892 BGB.
III. Rechtsfolge
Herausgabeanspruch gegen den Empfänger (anders bei § 816 I 1 BGB: dort richtet sich der Anspruch gegen den Verfügenden)
IV. Kein Ausschluss
Entreicherung, § 818 III BGB
Dieser Beschreibungstext wurde von Sören A. Croll erstellt.