§ 1 ProdHaftG
Aufbau der Prüfung - § 1 ProdHaftG
§ 1 ProdHaftG regelt die verschuldensunabhängige Haftung des Produzenten. Beispiel: A kauft ein Modem und baut es in seinem Computer ein. Das Modem ist defekt, sodass der Computer beschädigt wird. Nun möchte A Schadensersatz von dem Hersteller des Modems. Ein solcher Anspruch könnte aus § 1 ProdHaftG folgen.
A. Voraussetzungen
I. Rechtsgutsverletzung
§ 1 ProdHaftG setzt zunächst eine Rechtsgutsverletzung voraus. Es muss folglich eines der in § 1 ProdHaftG genannten Rechtsgüter verletzt sein. Dies sind Leib, Leben, Körper und Eigentum. Vorliegend wurde das Eigentum des A an dem Computer verletzt. In diesem Zusammenhang ist die Einschränkung des § 1 I 2 ProdHaftG zu beachten. Geht es um die Beschädigung einer Sache, die für den privaten Gebrauch bestimmt ist, dann muss eine andere Sache als das Produkt selbst in Mitleidenschaft gezogen worden sein. Vorliegend greift dieser Ausschluss nicht, da der Computer des A beschädigt wurde. Auch im Rahmen des § 1 ProdHaftG kann sich das Problem des weiterfressenden Mangels stellen. Beispiel: A kauft einen Computer mit eingebautem Modem. Das Modem ist defekt, sodass der Computer im Übrigen beschädigt wird.
II. Produkt, § 2 ProdHaftG
Der Anspruch nach § 1 ProdHaftG verlangt weiterhin ein Produkt i.S.d. § 2 ProdHaftG.
III. Fehler, § 3 ProdHaftG
Ferner fordert der Anspruch aus § 1 ProdHaftG, dass das Produkt an einem Fehler gemäß § 3 ProdHaftG leidet.
IV. Hersteller, § 4ProdHaftG
Zuletzt ist Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch aus § 1 ProdHaftG, dass ein Hersteller vorliegt, vgl. § 4 ProdHaftG.
B. Rechtsfolge: Schadensersatz, §§ 249 ff. BGB; §§ 5 ff. ProdHaftG
Rechtsfolge des § 1 ProdHaftG ist der Schadensersatz nach allgemeinen Regeln, ergänzt um die §§ 5 ff. ProdHaftG. § 6 ProdHaftG stellt klar, dass auch im Rahmen des § 1 ProdHaftG ein Mitverschulden zu berücksichtigen ist. § 11 ProdHaftG regelt dagegen den Selbstbehalt von 500 Euro. Das bedeutet, dass der Geschädigte nichts erhält, wenn der Schaden unter 500 Euro liegt. Folglich ist anzumerken, dass der Vorteil der Produzentenhaftung nach Produkthaftungsgesetz die verschuldensunabhängige Haftung ist. Der Nachteil ist jedoch in dem Selbstbehalt zu erblicken, der Ansprüche oft ausschließt.