Zweiterwerb einer Vormerkung, §§ 398, 401 BGB analog
1. Examen/ZR/Sachenrecht 2
Prüfungsschema: Zweiterwerb einer Auflassungsvormerkung, §§ 398, 401 BGB analog
I. Übertragung des gesicherten Anspruchs
1. Einigung
- Einigung nach den §§ 145 ff. BGB mit dem Inhalt, dass der gesicherte Anspruch übergehen solle, also Abtretung nach § 398 BGB.
- Aufgrund der Akzessorietät der Vormerkung wird nicht die Vormerkung übertragen, sondern der Anspruch.
2. Wirksamkeit
3. Berechtigung
- Berechtigt, eine Forderung abzutreten, ist nur der Forderungsinhaber.
II. Übergang der Vormerkung kraft Gesetzes, § 401 BGB analog
- Aufgrund der Akzessorietät geht die Vormerkung als Folge der Abtretung der Forderung automatisch mit über, § 401 BGB analog; Arg.: Vergleichbarkeit der Vormerkung mit den in § 401 BGB aufgeführten akzessorischen Sicherungsrechten.
- Voraussetzung: Bestehen der Vormerkung (prüfen, sofern aufgrund eines chronologischen Aufbaus noch nicht geschehen).
- Bei Nichtbestehen der Vormerkung: Gutgläubiger (Zweit-)Erwerb der Vormerkung vom Nichtberechtigten, §§ 892 I, 893 BGB analog; Arg.: Übergang kraft Gesetzes, nicht kraft Rechtsgeschäfts aufgrund der Akzessorietät; Verkehrsfähigkeit der Vormerkung.