Prüfungsschema: Zweiterwerb einer Auflassungsvormerkung, §§ 398, 401 BGB analog
I. Übertragung des gesicherten Anspruchs
1. Einigung
Einigung nach den §§ 145 ff. BGB mit dem Inhalt, dass der gesicherte Anspruch übergehen solle, also Abtretung nach § 398 BGB.
Aufgrund der Akzessorietät der Vormerkung wird nicht die Vormerkung übertragen, sondern der Anspruch.
2. Wirksamkeit
3. Berechtigung
Berechtigt, eine Forderung abzutreten, ist nur der Forderungsinhaber.
II. Übergang der Vormerkung kraft Gesetzes, § 401 BGB analog
Aufgrund der Akzessorietät geht die Vormerkung als Folge der Abtretung der Forderung automatisch mit über, § 401 BGB analog; Arg.: Vergleichbarkeit der Vormerkung mit den in § 401 BGB aufgeführten akzessorischen Sicherungsrechten.
Voraussetzung: Bestehen der Vormerkung (prüfen, sofern aufgrund eines chronologischen Aufbaus noch nicht geschehen).
Bei Nichtbestehen der Vormerkung: Gutgläubiger (Zweit-)Erwerb der Vormerkung vom Nichtberechtigten, §§ 892 I, 893 BGB analog; Arg.: Übergang kraft Gesetzes, nicht kraft Rechtsgeschäfts aufgrund der Akzessorietät; Verkehrsfähigkeit der Vormerkung.
Dieser Beschreibungstext wurde von Sören A. Croll erstellt.