Zweiterwerb einer Auflassungsvormerkung, §§ 398, 401 BGB analog

Aufbau der Prüfung - Zweiterwerb einer Auflassungsvormerkung, §§ 398, 401 BGB analog

Der Zweiterwerb einer Auflassungsvormerkung richtet sich nach den §§ 398, 401 BGB analog. Der Zweiterwerb einer Auflassungsvormerkung vollzieht sich durch Abtretung der gesicherten Forderung und Übergang der Auflassungsvormerkung kraft Gesetzes. Beispiel: A verkauft dem B ein Grundstück und räumt dem B eine Auflassungsvormerkung ein. B überträgt die Auflassungsvormerkung auf C, indem er die Forderung aus § 433 I BGB abtritt, sodass die Auflassungsvormerkung als akzessorisches Sicherungsrecht kraft Gesetzes nach den §§ 398, 401 BGB auf den C mit übergeht, sodass die Auflassungsvormerkung nun den Anspruch des C gegen A sichert.

A. Abtretung der Forderung

Der Zweiterwerb einer Auflassungsvormerkung setzt zunächst die Abtretung der zu sichernden Forderung voraus, vgl. § 398 BGB.

I. Einigung, § 398 BGB

Mithin ist beim Zweiterwerb der Auflassungsvormerkung eine wirksame Einigung darüber erforderlich, dass die Forderung übergehen solle. Hier haben sich B und C darüber verständigt, dass der Anspruch auf Übereignung des Grundstücks von B auf C übergehen soll.

II. Wirksamkeit

Darüber hinaus kann die Abtretung formfrei erfolgen.

III. Berechtigung

Ferner verlangt der Zweiterwerb einer Auflassungsvormerkung auch die Berechtigung. Berechtigt, eine Forderung abzutreten, ist der Forderungsinhaber, der vorliegend B ist.

B. Übergang der Auflassungsvormerkung kraft Gesetzes, § 401 BGB analog

Nach § 401 BGB analog geht die akzessorische Auflassungsvormerkung kraft Gesetzes mit über. Hier muss eine analoge Anwendung des § 401 BGB erfolgen, da dieser die Auflassungsvormerkung nicht explizit erwähnt. Voraussetzung für den Zweiterwerb der Auflassungsvormerkung ist jedoch, dass diese auch besteht. Gegebenenfalls muss in diesem daher inzident der Ersterwerb einer Auflassungsvormerkung nach den §§ 883, 885 BGB geprüft werden. Sollte die Auflassungsvormerkung nicht bestehen, gibt es jedoch die Möglichkeit des gutgläubigen Zweiterwerbs der Auflassungsvormerkung nach den §§ 892, 893 BGB analog. Die Analogie folgt zum einen daraus, dass die Auflassungsvormerkung keine Verfügung darstellt und sich der Zweiterwerb einer Auflassungsvormerkung im Übrigen kraft Gesetzes vollzieht. Hierbei ist zu beachten, dass die Auflassungsvormerkung verfügungsähnlich ist und zumindest die Forderung abgetreten wird, die wiederum ein Rechtsgeschäft darstellt.

 

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