Zweckmäßigkeitserwägungen

Aufbau der Prüfung - Zweckmäßigkeitserwägungen

Auf die Prüfung der Erfolgsaussichten der Revision folgen üblicherweise die Zweckmäßigkeitserwägungen. Hierbei wird gefragt, ob das Einlegen der Revision auch zweckmäßig sei. Auch für den Fall, dass die Klausuraufgabe nicht ausdrücklich nach den Zweckmäßigkeitserwägungen fragt, sollten zu diesem Bereich zwei, drei Sätze geschrieben werden. Regelmäßig wird der Klausurbearbeiter zu dem Ergebnis kommen, dass die Revision zulässig und begründet ist. Daher wird es regelmäßig zweckmäßig sein, Revision einzulegen.

I. Verbot der Verschlechterung, § 358 I StPO

Dies liegt auch an dem Verbot der Verböserung, vgl. § 358 I StPO. Dies wird auch Verschlechterungsverbot oder reformatio in peius genannt.

II. Ausnahmen vom Verschlechterungsverbot, § 358 II StPO

Es ist jedoch zu beachten, dass es Ausnahmen von diesem Verschlechterungsverbot gibt, vgl. § 358 II StPO. Hierbei geht es insbesondere um die Art und Höhe der Rechtsfolgen. Die Art der Rechtsfolgen meint die Maßregeln der Besserung und Sicherung.

III. Verschärfung des Schuldspruches

Zudem kann es zu einer Verschärfung des Schuldspruches kommen, was Bedeutung für die Voraussetzungen einer Strafaussetzung zur Bewährung haben kann, vgl. §§ 56 ff. StGB, oder zum Verlust der Amtsfähigkeit oder Wählbarkeit, vgl. § 45 I StGB, führen könnte.

IV. Eintrag ins Führungszeugnis, § 32 II Nr. 5 BZRG

Ferner ist es möglich, dass ein Eintrag in das Führungszeugnis vorgenommen wird. Sämtliche Straftaten, zu denen der Angeklagt verurteilt wird, sind im Bundeszentralregister eingetragen. Ein Teil dieser Straftaten taucht im Führungszeugnis auf, vgl. § 32 II Nr. 5 BZRG. Danach findet eine Eintragung in das Führungszeugnis nur dann statt, wenn der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen verurteilt wird.

 

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