Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in körperliche Sachen, §§ 808 ff. ZPO
1. Examen/ZR/ZPO II
Prüfungsschema: Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in körperliche Sachen, §§ 808 ff. ZPO
I. Körperliche Sache, § 90 BGB
- Beachte: Zubehörstücke im Haftungsverband der Hypothek, § 865 ZPO, § 1120 ff. BGB fallen unter die Zwangsvollstreckung ins unbewegliche Vermögen.
II. Gewahrsam
- Auf die Eigentumslage kommt es nicht an.
1. Gewahrsam des Schuldners, § 808 I ZPO
- Beachte: Alleingewahrsamsvermutung bei Eheleuten, § 739 ZPO
2. Gewahrsam des herausgabebereiten Dritten, § 809 ZPO
III. Keine Unpfändbarkeit, § 811 ff. ZPO
- Beachte: Ggf. Austauschpfändung, § 811a ZPO