(1) Die Pfändung der im Gewahrsam des Schuldners befindlichen körperlichen Sachen wird dadurch bewirkt, dass der Gerichtsvollzieher sie in Besitz nimmt.
(2) Andere Sachen als Geld, Kostbarkeiten und Wertpapiere sind im Gewahrsam des Schuldners zu belassen, sofern nicht hierdurch die Befriedigung des Gläubigers gefährdet wird. Werden die Sachen im Gewahrsam des Schuldners belassen, so ist die Wirksamkeit der Pfändung dadurch bedingt, dass durch Anlegung von Siegeln oder auf sonstige Weise die Pfändung ersichtlich gemacht ist.
(3) Der Gerichtsvollzieher hat den Schuldner von der erfolgten Pfändung in Kenntnis zu setzen.
(1) Die Pfändung der im Gewahrsam des Schuldners befindlichen körperlichen Sachen wird dadurch bewirkt, dass der Gerichtsvollzieher sie in Besitz nimmt.
(2) Andere Sachen als Geld, Kostbarkeiten und Wertpapiere sind im Gewahrsam des Schuldners zu belassen, sofern nicht hierdurch die Befriedigung des Gläubigers gefährdet wird. Werden die Sachen im Gewahrsam des Schuldners belassen, so ist die Wirksamkeit der Pfändung dadurch bedingt, dass durch Anlegung von Siegeln oder auf sonstige Weise die Pfändung ersichtlich gemacht ist.
(3) Der Gerichtsvollzieher hat den Schuldner von der erfolgten Pfändung in Kenntnis zu setzen.
Sachen im Sinne des Gesetzes sind nur körperliche Gegenstände.
(1) Die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen umfasst auch die Gegenstände, auf die sich bei Grundstücken und Berechtigungen die Hypothek, bei Schiffen oder Schiffsbauwerken die Schiffshypothek erstreckt.
(2) Diese Gegenstände können, soweit sie Zubehör sind, nicht gepfändet werden. Im Übrigen unterliegen sie der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen, solange nicht ihre Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen erfolgt ist.
(1) Wird zugunsten der Gläubiger eines Ehemannes oder der Gläubiger einer Ehefrau gemäß § 1362 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vermutet, dass der Schuldner Eigentümer beweglicher Sachen ist, so gilt, unbeschadet der Rechte Dritter, für die Durchführung der Zwangsvollstreckung nur der Schuldner als Gewahrsamsinhaber und Besitzer.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Vermutung des § 8 Abs. 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes zugunsten der Gläubiger eines der Lebenspartner.
(1) Wird zugunsten der Gläubiger eines Ehemannes oder der Gläubiger einer Ehefrau gemäß § 1362 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vermutet, dass der Schuldner Eigentümer beweglicher Sachen ist, so gilt, unbeschadet der Rechte Dritter, für die Durchführung der Zwangsvollstreckung nur der Schuldner als Gewahrsamsinhaber und Besitzer.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Vermutung des § 8 Abs. 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes zugunsten der Gläubiger eines der Lebenspartner.
Die vorstehenden Vorschriften sind auf die Pfändung von Sachen, die sich im Gewahrsam des Gläubigers oder eines zur Herausgabe bereiten Dritten befinden, entsprechend anzuwenden.
(1) Folgende Sachen sind der Pfändung nicht unterworfen:
(2) Eine in Absatz 1 Nr. 1, 4, 5 bis 7 bezeichnete Sache kann gepfändet werden, wenn der Verkäufer wegen einer durch Eigentumsvorbehalt gesicherten Geldforderung aus ihrem Verkauf vollstreckt. Die Vereinbarung des Eigentumsvorbehaltes ist durch Urkunden nachzuweisen.
(1) Folgende Sachen sind der Pfändung nicht unterworfen:
(2) Eine in Absatz 1 Nr. 1, 4, 5 bis 7 bezeichnete Sache kann gepfändet werden, wenn der Verkäufer wegen einer durch Eigentumsvorbehalt gesicherten Geldforderung aus ihrem Verkauf vollstreckt. Die Vereinbarung des Eigentumsvorbehaltes ist durch Urkunden nachzuweisen.
(1) Folgende Sachen sind der Pfändung nicht unterworfen:
(2) Eine in Absatz 1 Nr. 1, 4, 5 bis 7 bezeichnete Sache kann gepfändet werden, wenn der Verkäufer wegen einer durch Eigentumsvorbehalt gesicherten Geldforderung aus ihrem Verkauf vollstreckt. Die Vereinbarung des Eigentumsvorbehaltes ist durch Urkunden nachzuweisen.
(1) Die Pfändung einer nach § 811 Abs. 1 Nr. 1, 5 und 6 unpfändbaren Sache kann zugelassen werden, wenn der Gläubiger dem Schuldner vor der Wegnahme der Sache ein Ersatzstück, das dem geschützten Verwendungszweck genügt, oder den zur Beschaffung eines solchen Ersatzstückes erforderlichen Geldbetrag überlässt; ist dem Gläubiger die rechtzeitige Ersatzbeschaffung nicht möglich oder nicht zuzumuten, so kann die Pfändung mit der Maßgabe zugelassen werden, dass dem Schuldner der zur Ersatzbeschaffung erforderliche Geldbetrag aus dem Vollstreckungserlös überlassen wird (Austauschpfändung).
(2) Über die Zulässigkeit der Austauschpfändung entscheidet das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers durch Beschluss. Das Gericht soll die Austauschpfändung nur zulassen, wenn sie nach Lage der Verhältnisse angemessen ist, insbesondere wenn zu erwarten ist, dass der Vollstreckungserlös den Wert des Ersatzstückes erheblich übersteigen werde. Das Gericht setzt den Wert eines vom Gläubiger angebotenen Ersatzstückes oder den zur Ersatzbeschaffung erforderlichen Betrag fest. Bei der Austauschpfändung nach Absatz 1 Halbsatz 1 ist der festgesetzte Betrag dem Gläubiger aus dem Vollstreckungserlös zu erstatten; er gehört zu den Kosten der Zwangsvollstreckung.
(3) Der dem Schuldner überlassene Geldbetrag ist unpfändbar.
(4) Bei der Austauschpfändung nach Absatz 1 Halbsatz 2 ist die Wegnahme der gepfändeten Sache erst nach Rechtskraft des Zulassungsbeschlusses zulässig.
(1) Die Pfändung der im Gewahrsam des Schuldners befindlichen körperlichen Sachen wird dadurch bewirkt, dass der Gerichtsvollzieher sie in Besitz nimmt.
(2) Andere Sachen als Geld, Kostbarkeiten und Wertpapiere sind im Gewahrsam des Schuldners zu belassen, sofern nicht hierdurch die Befriedigung des Gläubigers gefährdet wird. Werden die Sachen im Gewahrsam des Schuldners belassen, so ist die Wirksamkeit der Pfändung dadurch bedingt, dass durch Anlegung von Siegeln oder auf sonstige Weise die Pfändung ersichtlich gemacht ist.
(3) Der Gerichtsvollzieher hat den Schuldner von der erfolgten Pfändung in Kenntnis zu setzen.
Die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in körperliche Sachen ist in den §§ 808 ff. ZPO geregelt. Beispiel: A schuldet B 1.000 Euro. B erwirkt ein Urteil, in dem A zur Zahlung von 1.000 Euro verurteilt wird. Da A immer noch nicht zahlt, schickt B den Gerichtsvollzieher zu A, damit er dort Sachen pfändet. Die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in körperliche Sachen hat drei Voraussetzungen.
Zunächst verlangt die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in körperliche Sachen, dass eine körperliche Sache i.S.d. § 90 BGB vorliegt. Problematisch ist die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in körperliche Sachen, wenn die körperliche Sache ein Zubehörstück im Haftungsverband der Hypothek ist, also von einer Hypothek erfasst ist. Nach § 865 ZPO unterfallen solche Gegenstände allein der Vollstreckung wegen Geldforderungen in das unbewegliche Vermögen. Beispiel: Wie oben. Der Gerichtsvollzieher läuft los und pfändet bei B gezielt Teile der Einbauküche, Türklinken und Mauersteine. Dieses Problem wird in einem gesonderten Exkurs erläutert.
Weiterhin fordert die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in körperliche Sachen einen Gewahrsam. Auf die Eigentumslage kommt es nicht an. Der Gerichtsvollzieher prüft mithin nicht, ob der Vollstreckungsschuldner auch Eigentümer der Sache ist, in die er zu vollstrecken gedenkt. Könnte jemand die Vollstreckung lediglich durch die Behauptung, ihm gehöre die Sache nicht, verhindern, wäre eine Vollstreckung niemals möglich. Selbst der Dritte kann das Eigentum nur im Rahmen der Drittwiderspruchsklage geltend machen. Eine andere Frage ist es jedoch, ob durch die Vollstreckung in eine schuldnerfremde Sache ein Pfändungspfandrecht, also ein Verwertungsrecht entsteht. Die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in körperliche Sachen setzt voraus, dass entweder der Schuldner Gewahrsam hat oder ein herausgabebereiter Dritter vorliegt.
Hat der Schuldner Gewahrsam, muss dies Alleingewahrsam sein. Dies ist bei Eheleuten problematisch. Um eine Vollstreckung auch bei Eheleuten zu ermöglichen, besteht nach § 739 ZPO eine Alleingewahrsamsvermutung.
Beispiel für einen herausgabebereiten Dritten: A verleiht seinen Plasmabildschirm an den Nachbarn. Der Gerichtsvollzieher findet nichts bei A. Der Nachbar schiebt den Fernseher jedoch in den Laufweg des Gerichtsvollziehers. Da der Nachbar ein herausgabebereiter Dritter ist, darf der Gerichtsvollzieher einen Kuckuck anbringen, vgl. § 809 ZPO.
Zuletzt setzt die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in körperliche Sachen voraus, dass keine Unpfändbarkeit nach § 811 ZPO gegeben ist. Nach § 811 Nr. 1 ZPO müssen beispielsweise Kleidungsstücke belassen, sofern sie einer bescheidenen Lebensführung dienen. § 811 Nr. 7 ZPO regelt die angemessene Berufsbekleidung. Im Rahmen der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in körperliche Sachen ist auch § 811a ZPO zu beachten, der die Ersatzpfändung regelt. Beispiel: Wenn bestimmte Gegenstände unpfändbar sind, beispielsweise ein Fernseher, kann in diesen wegen des hohen Wertes dennoch vollstreckt werden, wenn ein kleines Ersatzgerät zur Verfügung gestellt wird. Eine Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in körperliche Sachen ist diesen Fällen mithin dennoch möglich.