Zwangsmaßnahmen
Überblick - Zwangsmaßnahmen
Dieser Exkurs behandelt Zwangsmaßnahmen und sonstige Grundrechtseingriffe. Die Strafprozessordnung kennt eine Vielzahl von Zwangsmaßnahmen. Dieser Exkurs beschränkt sich auf die 12 wichtigsten Zwangsmaßnahmen.
I. Unterbringung zur Beobachtung, § 81 StPO
Zu den Zwangsmaßnahmen gehört zunächst die in § 81 StPO geregelte Unterbringung zur Beobachtung. Hier wird der Beschuldigte zwangsweise auf seinen psychischen Zustand untersucht.
II. Körperliche Untersuchung, § 81a StPO
Weiterhin umfassen die Zwangsmaßnahmen auch die körperliche Untersuchung. Zentral ist dabei die Blutentnahme, vgl. § 81a StPO.
III. Lichtbilder und Fingerabdrücke, § 81b StPO
Zwangsmaßnahmen betreffen zudem auch das Abnehmen von Lichtbildern und Fingerabdrücken, vgl. § 81b StPO.
IV. Beschlagnahme, § 94 StPO
Teil der klausurträchtigen Zwangsmaßnahmen ist die Beschlagnahme. Oberbegriff ist die Sicherstellung. Von der Sicherstellung im engeren Sinne spricht man, wenn Gegenstände freiwillig herausgegeben werden. Werden Gegenstände unfreiwillig herausgegeben, liegt eine Beschlagnahme i.S.d. § 94 II StPO vor.
V. Telefonüberwachung, § 100a StPO
Zwangsmaßnahmen erfassen ferner auch die Überwachung der Telekommunikation, normiert in § 100a StPO.
VI. Großer Lauschangriff, § 100c StPO
Ebenfalls zu den Zwangsmaßnahmen gehört der sogenannte „Große Lauschangriff“. Dies ist ein nicht geschützter, aber üblicher Begriff, der das Abhören des gesprochenen Wortes innerhalb der Wohnung meint, § 100c StPO.
VII. Kleiner Lauschangriff, § 100f StPO
Der „kleine Lauschangriff“, auch zu den Zwangsmaßnahmen gehörig, betrifft hingegen das Abhören des gesprochenen Wortes außerhalb der Wohnung, § 100f StPO. Beispiele: Das Abhören auf der Straße, im Auto oder im Gewerbebetrieb.
VIII. Wohnungsdurchsuchung, § 102 StPO
Darüber hinaus ist auch die Wohnungsdurchsuchung gemäß § 102 StPO Teil der Zwangsmaßnahmen.
IX. Untersuchungshaft, § 112 StPO
Besonders wichtig im Rahmen der Zwangsmaßnahmen ist die Untersuchungshaft. Diese ist in § 112 StPO geregelt und wird in einem gesonderten Exkurs erläutert.
X. Vorläufige Festnahme, § 127 II StPO
Schließlich umfassen Zwangsmaßnahmen auch die vorläufige Festnahme für Polizeibeamte gemäß § 127 II StPO.
XI. Verdeckte Ermittler, § 110a StPO
Zudem auch den Einsatz verdeckter Ermittler („V-Mann“), vgl. § 110a StPO.
XII. Identitätsfeststellung, §§ 163b, 163c StPO
Zuletzt regeln die Zwangsmaßnahmen auch die Identitätsfeststellung, vgl. die §§ 163b, 163c StPO.
XIII. Rechtsbehelfe
Gegen alle diese Zwangsmaßnahmen gibt es Rechtsbehelfe, welche in einem gesonderten Exkurs erläutert werden.