Zusicherung, § 38 VwVfG
1. Examen/ÖR/Verwaltungsrecht AT
Prüfungsschema: Zusicherung, § 38 VwVfG
I. Vorliegen einer Zusicherung, § 38 I 1 VwVfG
- Zusage, später einen bestimmten VA zu erlassen oder zu unterlassen
- Abgrenzung zur bloßen Auskunft: Bei der Auskunft fehlt der Rechtsbindungswille.
- Abgrenzung zur Teilgenehmigung: Teilgenehmigung ist bereits der endgültige VA.
- Abgrenzung zum öffentlichrechtlichen Vertrag: ÖR Vertrag ist zweiseitig.
- Abgrenzung zur Zusage: Die Zusage ist die Ankündigung eines späteren Realakts.
II. Wirksamkeit der Zusicherung
1. Zuständigkeit und Form, § 38 I 1 VwVfG
2. Beteiligung, § 38 I 2 VwVfG
- Beachte: Ein Verstoß gegen § 38 I 2 VwVfG führt nicht zur Unwirksamkeit der Zusicherung; Arg.: Umkehrschluss aus § 38 II VwVfG
3. Keine Nichtigkeit, §§ 38 II, 44 VwVfG
4. Keine Aufhebung, §§ 38 II, 48, 49 VwVfG
- Beachte: Die Aufhebung der Zusicherung kann auch konkludent durch Versagung des zugesicherten VA erteilt werden.
5. Kein Wegfall der Bindungswirkung, § 38 III VwVfG
- Lex specialis gegenüber §§ 38 II, 49 II 1 Nr. 3 und 4 VwVfG
Konstellationen:
I. Die Behörde sichert einen VA zu
- Verpflichtungsklage auf Erlass des zugesicherten VA, § 42 I 2. Fall VwGO
- Prüfung eines Anspruchs aus Zusicherung, ggf. neben anderen Anspruchsgrundlagen, in der Begründetheit
II. Die Behörde sichert das Unterlassen eines VA zu
- Anfechtungsklage gegen den dann dennoch erlassenen VA
- Prüfung der Zusicherung in der Rechtsfolge bei Ermessen