Zulässigkeit der Klage
1) Zulässigkeit der Klage
Auch wenn in aller Regel in den Klausuren keine Zulässigkeitsprobleme im Vordergrund stehen, brauchst du für beide Klausurtypen sichere Kenntnisse der Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Klage.
I. Prüfung von Amts wegen
Das Gericht muss von Amts wegen prüfen, ob die Klage zulässig ist. Von Amts wegen bedeutet, dass es nicht darauf ankommt, ob der Beklagte Zulässigkeitsbedenken anmeldet. Es hat aber nichts mit Amtsermittlung zu tun. Hängt die Zulässigkeit von bestimmten Tatsachen ab, müssen diese vom Kläger vorgetragen haben, soweit es sich nicht um Prozesshindernisse handelt, für die der Beklagte darlegungs- und beweispflichtig ist.
II. Prüfungsreihenfolge
Anders als in den Klausuren des ersten Examens beschäftigst du dich im zweiten Examen nur mit solchen Zulässigkeitsfragen, die problematisch erscheinen. Dennoch solltest du zumindest gedanklich alle Voraussetzungen kurz durchprüfen. Hierfür bietet sich die folgende Reihenfolge an:
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Persönliche Prozessvoraussetzungen
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Zuständigkeit des Gerichts
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Einklagbarkeit des Anspruchs
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Prozesshindernisse
1. Persönliche Prozessvoraussetzungen
Die persönlichen Prozessvoraussetzungen – Parteifähigkeit, Prozessfähigkeit, Prozessführungsbefugnis, Postulationsfähigkeit – werden in einem gesonderten Exkurs besprochen.
2. Zuständigkeit des Gerichts
Auch die Zuständigkeit des Gerichts wird in einem eigenen Exkurs dargestellt.
3. Einklagbarkeit des Anspruchs (im weiteren Sinne)
a) Einklagbarkeit im engeren Sinne
Aus Naturalobligationen, Spiel oder Wette entstehen keine einklagbaren Ansprüche.
b) Keine entgegenstehende Rechtskraft
Die Klage ist unzulässig, wenn über denselben Streitgegenstand bereits rechtskräftig entschieden wurde. Das gilt vor allem für die Klageabweisung in einem Vorprozess. Der Streitgegenstand setzt sich zusammen aus dem Antrag und dem zur Begründung vorgetragenen Lebenssachverhalt.
Hierbei musst du auch die subjektive Rechtskrafterstreckung des § 325 Abs. 1 ZPO im Blick haben. Danach wirkt ein klageabweisendes Urteil auch gegen den Rechtsnachfolger des Klägers. Es bringt also nichts, nach Klageabweisung den Anspruch abzutreten und den Zessionar erneut klagen zu lassen.
Bei Veräußerung einer streitbefangenen Sache kann die Rechtskrafterstreckung aber durch gutgläubigen Erwerb ausgeschlossen werden (§ 325 Abs. 2 ZPO). Das setzt aber voraus, dass - der Erwerb vom Nichtberechtigten erfolgt,
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der Erwerber im guten Glauben an das Eigentum des Veräußerers (bzw. dessen Verfügungsbefugnis, § 366 HGB) erwirbt und
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nicht weiß, dass die Sache streitbefangen ist bzw. war.
c) Keine anderweitige Rechtshängigkeit
Der Kläger darf denselben Streitgegenstand nicht bereits anderweitig rechtshängig gemacht haben.
Die Aufrechnung mit der Klageforderung in einem bereits laufenden Prozess führt allerdings nicht zur Rechtshängigkeit. Der Forderungsinhaber kann also auf Erfüllung des Anspruchs klagen. In diesem Fall wird der Aufrechnungsprozess ausgesetzt oder durch Vorbehaltsurteil nach § 302 ZPO entschieden.
d) Besonderes Rechtsschutzbedürfnis
Handelt es sich um eine Feststellungsklage, muss der Kläger ein rechtlich schützenswertes Interesse an der Feststellung haben (Feststellungsinteresse, § 256 Abs. 1 ZPO).
4. Prozesshindernisse
Prozesshindernisse sind
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Schiedseinrede
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mangelnde Sicherheitsleistung (§ 110 ZPO) und
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mangelnde Kostenerstattung nach Rücknahme in einem Vorprozess (§ 269 Abs. 6 ZPO).
Klausurrelevanz hat vor allem die Schiedseinrede, mit der der Beklagte die Unzuständigkeit des staatlichen Gerichts aufgrund einer Schiedsvereinbarung zwischen den Parteien rügt (§ 1027 ZPO). Hier kommt es auf die Wirksamkeit der Vereinbarung, an der es in aller Regel fehlen wird, weil die Klage ansonsten unzulässig wäre.
Der Beklagte darf mit seinen Einreden nicht präkludiert sein (§ 296 Abs. 3 ZPO). Auch die Rüge der Unzuständigkeit muss er grundsätzlich mit der Klageerwiderung erheben (§ 282 Abs. 3 Satz 2 ZPO).