Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfaßt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit sie nicht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind:
(1) Vor die Zivilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen, gehören alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die nicht den Amtsgerichten zugewiesen sind.
(2) Die Landgerichte sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig
(3) Der Landesgesetzgebung bleibt überlassen, Ansprüche gegen den Staat oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts wegen Verfügungen der Verwaltungsbehörden sowie Ansprüche wegen öffentlicher Abgaben ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten ausschließlich zuzuweisen.
(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Entscheidungen in Verfahren nach Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a bis e und Nummer 5 einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zu übertragen. In Verfahren nach Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a bis e darf die Übertragung nur erfolgen, wenn dies der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
Das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.
(1) Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist.
(2) Ein Verein, der nicht rechtsfähig ist, kann klagen und verklagt werden; in dem Rechtsstreit hat der Verein die Stellung eines rechtsfähigen Vereins.
(1) Die Fähigkeit einer Partei, vor Gericht zu stehen, die Vertretung nicht prozessfähiger Parteien durch andere Personen (gesetzliche Vertreter) und die Notwendigkeit einer besonderen Ermächtigung zur Prozessführung bestimmt sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.
(2) Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters steht dem Verschulden der Partei gleich.
(3) Hat eine nicht prozessfähige Partei, die eine volljährige natürliche Person ist, wirksam eine andere natürliche Person schriftlich mit ihrer gerichtlichen Vertretung bevollmächtigt, so steht diese Person einem gesetzlichen Vertreter gleich, wenn die Bevollmächtigung geeignet ist, gemäß § 1896 Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Erforderlichkeit einer Betreuung entfallen zu lassen.
(1) Eine Person ist insoweit prozessfähig, als sie sich durch Verträge verpflichten kann.
(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).
(2) Die Klageschrift muss enthalten:
(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:
(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.
(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.
(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).
(2) Die Klageschrift muss enthalten:
(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:
(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.
(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.
Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet.
(1) Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet.
(2) Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht oder ein den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 entsprechender Schriftsatz zugestellt wird.
(3) Die Rechtshängigkeit hat folgende Wirkungen:
(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.
(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.
(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so müssen sich die Parteien vor diesem ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.
(2) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich als Beteiligte für die Nichtzulassungsbeschwerde durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
(3) Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht anzuwenden.
(4) Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Bei dem Gericht der Klage kann eine Widerklage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln in Zusammenhang steht.
(2) Dies gilt nicht, wenn für eine Klage wegen des Gegenanspruchs die Vereinbarung der Zuständigkeit des Gerichts nach § 40 Abs. 2 unzulässig ist.
(1) Bei dem Gericht der Klage kann eine Widerklage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln in Zusammenhang steht.
(2) Dies gilt nicht, wenn für eine Klage wegen des Gegenanspruchs die Vereinbarung der Zuständigkeit des Gerichts nach § 40 Abs. 2 unzulässig ist.
Ein Anspruch, welcher die Zahlung einer bestimmten Geldsumme oder die Leistung einer bestimmten Menge anderer vertretbarer Sachen oder Wertpapiere zum Gegenstand hat, kann im Urkundenprozess geltend gemacht werden, wenn die sämtlichen zur Begründung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen durch Urkunden bewiesen werden können. Als ein Anspruch, welcher die Zahlung einer Geldsumme zum Gegenstand hat, gilt auch der Anspruch aus einer Hypothek, einer Grundschuld, einer Rentenschuld oder einer Schiffshypothek.
Die Prüfung der Zulässigkeit der Klage untergliedert sich typischerweise in zwei Punkte: Die allgemeinen und die besonderen Prozessvoraussetzungen.
Innerhalb der allgemeinen Prozessvoraussetzungen sind insbesondere die folgenden Punkte zu prüfen.
In einigen Bundesländern ist zunächst zu prüfen, ob vorab eine erfolglose Durchführung des Güteverfahrens stattgefunden hat. Dies ist vorgesehen in § 15a EGZPO.
Danach ist in aller Regel die Zuständigkeit des Gerichts zu prüfen. Zu unterscheiden ist zwischen der sachlichen Zuständigkeit, vgl. §§ 23, 71 GVG, und der örtlichen Zuständigkeit, vgl. §§ 12 ff. ZPO.
Die sachliche Zuständigkeit betrifft die Frage, ob das Amtsgericht oder das Landgericht zuständig ist.
Dort geht es darum, welches Gericht lokal zuständig ist.
Beide Zuständigkeiten werden in gesonderten Exkursen erläutert.
In der Regel gegeben, aber manchmal dennoch zu prüfen, ist die Parteifähigkeit, vgl. § 50 ZPO. Die Parteifähigkeit ist die Fähigkeit, Träger von Rechten zu sein.
Ebenso häufig gegeben und daher selten zu erwähnen ist die Prozessfähigkeit, vgl. §§ 51, 52 ZPO. Die Prozessfähigkeit ist die Fähigkeit, wirksam Prozesshandlungen vornehmen zu können.
Weiterhin kann im Rahmen der Zulässigkeit der Klage auch die Prozessführungsbefugnis eine Rolle spielen. Sie ist gegeben, wenn der Kläger ein eigenes Recht in eigenem Namen geltend macht. Ist dies nicht der Fall, so kann ein Fall der Prozessstandschaft vorliegen, worauf an anderer Stelle gesondert eingegangen wird.
Zudem ist auch die ordnungsgemäße Klageerhebung Zulässigkeitsvoraussetzung der Klage, vgl. § 253 ZPO. Insbesondere bedarf es gemäß § 253 II Nr. 2 ZPO eines bestimmten Antrags.
Ferner ist zu berücksichtigen, dass nach § 261 III Nr. 1 ZPO keine anderweitige Rechtshängigkeit vorliegen darf. Das bedeutet, dass nicht eine Klage mit dem gleichen Streitgegenstand, also dem gleichen Lebenssachverhalt und dem gleichen Antrag, bei einem anderen Gericht schon anhängig sein darf.
Zudem darf keine entgegenstehende Rechtskraft bestehen, vgl. § 322 ZPO. Es darf mithin nicht über die gleiche Sache schon einmal entschieden worden sein. Dies soll verhindern, dass es zu verschiedenen Ergebnissen in der gleichen Sache kommt und nicht noch einmal über die gleiche Sache entschieden wird.
Zuletzt wird in den allgemeinen Prozessvoraussetzungen das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis geprüft. Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis ist nur dann gegeben, wenn es keine einfachere, gleich effektive Möglichkeit gibt, Rechtsschutz zu erlangen.
Beachte: § 78 ZPO, Anwaltsprozess, ist lediglich Prozesshandlungsvoraussetzung ist. Im Unterschied zu den Prozessvoraussetzungen führt das Fehlen der Prozesshandlungsvoraussetzung zur Unwirksamkeit der betreffenden Prozesshandlung, nicht aber zur Unzulässigkeit der Klage.
Die besonderen Prozessvoraussetzungen sind klageartabhängig. Bei der allgemeinen Leistungsklage gibt es beispielsweise keine besonderen Sachurteilsvoraussetzungen. Im Rahmen der Feststellungsklage ist besondere Prozessvoraussetzung das sogenannte Feststellungsinteresse, vgl. § 256 ZPO. Im Rahmen der Widerklage ist nach § 33 ZPO besondere Sachurteilsvoraussetzung die sogenannte Konnexität. Im Urkundenprozess müssen zusätzlich die Voraussetzungen der §§ 592 ff. ZPO vorliegen.