Zugang zu öffentlichen Einrichtungen
1. EXAMEN/ÖR/KOMMUNALRECHT/SACHSEN
PRÜFUNGSSCHEMA: ZUGANG ZU ÖFFENTLICHEN EINRICHTUNGEN
A. Anwendbarkeit
- Bei Festsetzung nach § 69 GewO ist § 70 GewO lex specialis ggü. § 10 SächsGemO
B. Voraussetzungen
I. Berechtigte
- Einwohner, § 10 I, II SächsGemO
- Grundbesitzer/Gewerbetreibende, die nicht in der Gemeinde wohnen, § 10 III SächsGemO
- Juristische Personen und Personenvereinigungen, § 10 IV SächsGemO
II. Öffentliche Einrichtung
1. Einrichtungen
- Alle Betriebe, Unternehmen, Anstalten und sonstige Leistungsapparaturen, denen die Funktion gemeinsam ist, die Voraussetzungen für die Daseinsfürsorge und Daseinsvorsorge der Bevölkerung zu schaffen und zu gewährleisten.
- Beispiele: Bibliothek; Schwimmbad.
2. Öffentlich
- Eine Einrichtung wird eine öffentliche Einrichtung durch Widmung.
- Widmung ist ein rechtlich nicht formalisierter Rechtsakt, durch den die Zweckbestimmung der Einrichtung festgelegt wird und ihre Benutzung durch die Allgemeinheit geregelt wird.
- Beispiele: Satzung; Allgemeinverfügung; konkludent durch Ingebrauchnahme.
III. Im Rahmen der Vorschriften
- Widmungszweck
- Benutzungssatzung
- Strafrecht
- Polizei- und Ordnungsrecht
C. Rechtsfolge
- Der Berechtigte hat einen Anspruch auf Zulassung zur öffentlichen Einrichtung.
D. Kein Ausschluss
- Der Anspruch auf Zulassung zu öffentlichen Einrichtung steht unter dem Vorbehalt der Kapazitätsgrenzen.
- Bei Erreichen der Kapazitätsgrenzen besteht aber ein Anspruch darauf, dass die Behörde eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung zwischen den Berechtigten trifft.
- Auswahlkriterien sind zum Beispiel:
- Bekannt und bewährt
- Attraktivität und Innovation
- Priorität
- Rotation
- Losentscheid
Beachte: Prozessuale Durchsetzung des Zulassungsanspruchs im Wege der Verpflichtungsklage; Arg.: Zulassungsentscheidung = VA.