Zugang zu öffentlichen Einrichtungen

1. EXAMEN/ÖR/KOMMUNALRECHT/SACHSEN

PRÜFUNGSSCHEMA: ZUGANG ZU ÖFFENTLICHEN EINRICHTUNGEN

A. Anwendbarkeit

  • Bei Festsetzung nach § 69 GewO ist § 70 GewO lex specialis ggü. § 10 SächsGemO

 

B. Voraussetzungen

 

I. Berechtigte

  • Einwohner, § 10 I, II SächsGemO
  • Grundbesitzer/Gewerbetreibende, die nicht in der Gemeinde wohnen, § 10 III SächsGemO
  • Juristische Personen und Personenvereinigungen, § 10 IV SächsGemO

 

II. Öffentliche Einrichtung

 

1. Einrichtungen

  • Alle Betriebe, Unternehmen, Anstalten und sonstige Leistungsapparaturen, denen die Funktion gemeinsam ist, die Voraussetzungen für die Daseinsfürsorge und Daseinsvorsorge der Bevölkerung zu schaffen und zu gewährleisten.
  • Beispiele: Bibliothek; Schwimmbad.

 

2. Öffentlich

  • Eine Einrichtung wird eine öffentliche Einrichtung durch Widmung.
  • Widmung ist ein rechtlich nicht formalisierter Rechtsakt, durch den die Zweckbestimmung der Einrichtung festgelegt wird und ihre Benutzung durch die Allgemeinheit geregelt wird.
  • Beispiele: Satzung; Allgemeinverfügung; konkludent durch Ingebrauchnahme.

 

III. Im Rahmen der Vorschriften

  • Widmungszweck
  • Benutzungssatzung
  • Strafrecht
  • Polizei- und Ordnungsrecht

 

C. Rechtsfolge

  • Der Berechtigte hat einen Anspruch auf Zulassung zur öffentlichen Einrichtung.

 

D. Kein Ausschluss

  • Der Anspruch auf Zulassung zu öffentlichen Einrichtung steht unter dem Vorbehalt der Kapazitätsgrenzen.
  • Bei Erreichen der Kapazitätsgrenzen besteht aber ein Anspruch darauf, dass die Behörde eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung zwischen den Berechtigten trifft.
  • Auswahlkriterien sind zum Beispiel:

- Bekannt und bewährt

- Attraktivität und Innovation

-  Priorität

-  Rotation

- Losentscheid

 

Beachte: Prozessuale Durchsetzung des Zulassungsanspruchs im Wege der Verpflichtungsklage; Arg.: Zulassungsentscheidung = VA.

 

 

Relevante Fälle