Zugang zu öffentlichen Einrichtungen
1. EXAMEN/ÖR/KOMMUNALRECHT/SAARLAND
PRÜFUNGSSCHEMA: ZUGANG ZU ÖFFENTLICHEN EINRICHTUNGEN
A. Anwendbarkeit
- Bei Festsetzung nach § 69 GewO ist § 70 GewO lex specialis ggü. § 19 KSVG
 
B. Voraussetzungen
I. Berechtigte
- Einwohner, § 19 I KSVG
 - Grundbesitzer/Gewerbetreibende, die nicht in der Gemeinde wohnen, § 19 II KSVG
 - Juristische Personen und Personenvereinigungen, § 19 III KSVG
 
II. Öffentliche Einrichtung
1. Einrichtungen
- Alle Betriebe, Unternehmen, Anstalten und sonstige Leistungsapparaturen, denen die Funktion gemeinsam ist, die Voraussetzungen für die Daseinsfürsorge und Daseinsvorsorge der Bevölkerung zu schaffen und zu gewährleisten.
 - Beispiele: Bibliothek; Schwimmbad.
 
2. Öffentlich
- Eine Einrichtung wird eine öffentliche Einrichtung durch Widmung.
 - Widmung ist ein rechtlich nicht formalisierter Rechtsakt, durch den die Zweckbestimmung der Einrichtung festgelegt wird und ihre Benutzung durch die Allgemeinheit geregelt wird.
 - Beispiele: Satzung; Allgemeinverfügung; konkludent durch Ingebrauchnahme.
 
III. Im Rahmen der Vorschriften
- Widmungszweck
 - Benutzungssatzung
 - Strafrecht
 - Polizei- und Ordnungsrecht
 
C. Rechtsfolge
- Der Berechtigte hat einen Anspruch auf Zulassung zur öffentlichen Einrichtung.
 
D. Kein Ausschluss
- Der Anspruch auf Zulassung zu öffentlichen Einrichtung steht unter dem Vorbehalt der Kapazitätsgrenzen.
 - Bei Erreichen der Kapazitätsgrenzen besteht aber ein Anspruch darauf, dass die Behörde eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung zwischen den Berechtigten trifft.
 - Auswahlkriterien sind zum Beispiel:
 
- Bekannt und bewährt
- Attraktivität und Innovation
- Priorität
- Rotation
- Losentscheid
Beachte: Prozessuale Durchsetzung des Zulassungsanspruchs im Wege der Verpflichtungsklage; Arg.: Zulassungsentscheidung = VA.