ZPO Themen Vorzugsklage
6) Vorzugsklage (§ 805 ZPO)
Die Vorzugsklage nach § 805 ZPO ist die Klage eines Dritten gegen den Gläubiger wegen eines vorrangigen Pfand- oder Vorzugsrechts. Sie ist auf die Herausgabe des Verwertungserlöses gerichtet.
Beachte: Auch der Inhaber eines Interventionsrechts iSv § 771 Abs. 1 ZPO könnte die Vollstreckung hinnehmen und lediglich Vorzugsklage erheben.
1. Zulässigkeit
Ausschließlich (§ 802 ZPO) zuständig ist – abhängig vom Streitwert – das Vollstreckungsgericht bzw. das Landgericht am Sitz des Vollstreckungsgerichts.
Das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers besteht vom Beginn der Zwangsvollstreckung bis zu ihrer Beendigung.
2. Begründetheit
Die Klage ist begründet, wenn der Kläger Inhaber eines vorrangigen Pfand- oder Vorzugsrechts nach den §§ 50, 51 InsO ist.
Als Pfandrechte kommen Vertragspfandrechte, gesetzliche Pfandrechte und Pfändungspfandrechte in Betracht (§ 50 Abs. 1 InsO), als Vorzugsrechte vor allem Sicherungseigentum (§ 51 Nr. 1 InsO) oder ein Zurückbehaltungsrecht wegen eines Aufwendungsersatzanspruchs (Nr. 2).
Beachte: Nach h.M. erlischt zwar das Vermieterpfandrecht auch durch Wegnahme durch den Gerichtsvollzieher (§ 562a BGB); dies hat auf § 805 ZPO aber keinen Einfluss.
Das Pfand- oder Vorzugsrecht muss dem Pfändungspfandrecht des Beklagten vorgehen. Das ist nach dem Prioritätsprinzip grundsätzlich dann der Fall, wenn es früher entstanden ist (für konkurrierende Pfändungspfandrechte gilt § 804 Abs. 3 ZPO). Pfand- und Vorzugsrechte, die nicht von §§ 50, 51 InsO erfasst sind, treten hinter das Pfändungspfandrecht zurück (§ 804 Abs. 2 Halbs. 2 ZPO). Das Vermieterpfandrecht geht gemäß § 50 Abs. 2 InsO nur für die offene Miete des letzten Jahres vor der Pfändung dem Pfändungspfandrecht vor (vgl. auch § 562d BGB).
3. Tenorierung
- Hauptsache
„Die Klägerin ist aus dem Reinerlös des am … gepfändeten … (konkrete Bezeichnung des Vollstreckungsgegenstands) bis zum Betrag von … Euro (Höhe der Forderung der Klägerin) vor der Beklagten zu befriedigen.
- Kosten, vorläufige Vollstreckbarkeit: keine Besonderheiten.