ZPO Themen Drittwiderspruchsklage

5) Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO)

Die Drittwiderspruchsklage ist eine prozessuale Gestaltungsklage eines Dritten – also weder Gläubiger noch Schuldner – gegen den Gläubiger wegen eigener Rechte am Vollstreckungsobjekt. Mit ihr soll die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt werden.

1. Zulässigkeit

Für die Klage zuständig ist ausschließlich (§ 802 ZPO) das Gericht, in dessen Bezirk die Vollstreckung stattfindet. Abhängig vom Wert des Vollstreckungsgegenstands kann das also auch das Landgericht sein.

Das Rechtsschutzbedürfnis des Dritten besteht vom Beginn der Zwangsvollstreckung bis zur Beendigung der Vollstreckung. Nach Beendigung der Vollstreckung kommt ggf. die verlängerte Drittwiderspruchsklage auf Herausgabe des Verwertungserlöses nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB in Betracht (Stichwort: Versteigerung einer schuldnerfremden Sache).

Der Kläger muss mit seiner Klage ein die Veräußerung hinderndes Recht am Vollstreckungsgegenstand geltend machen. Wendet er sich stattdessen nur gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung, ist die Erinnerung nach § 766 ZPO der statthafte Rechtsbehelf.

2. Begründetheit

Die Klage ist begründet, wenn der Kläger ein die Veräußerung hinderndes Recht am Vollstreckungsgegenstand hat und nicht zur Duldung der Zwangsvollstreckung verpflichtet ist.

a) Interventionsrecht

Der Kläger hat ein die Veräußerungsrecht (Interventionsrecht), wenn der Schuldner mit der Veräußerung des Vollstreckungsgegenstands widerrechtlich in den Rechtskreis des Dritten eingreifen würde und der Dritte den Schuldner daran hindern könnte.

Ein solches Recht ist vor allem das Eigentum des Dritten, und zwar auch als Vorbehalts- oder Sicherungseigentum. Letzteres wird teilweise bezweifelt und die Ansicht vertreten, dass diese besitzlosen Eigentumsformen nur zur vorzugsweisen Befriedigung am Verwertungserlös (§ 805 ZPO) berechtigen würden. Die überwiegende Auffassung – angeführt vom BGH – hält eine solche Unterscheidung zwischen verschiedenen Eigentumsformen dagegen nicht für angezeigt, da es sich jeweils um vollwertiges Eigentum handele.

Ebenfalls von § 771 ZPO erfasst sind Grundpfandrechte mit ihrem Haftungsverband und sogar schuldrechtliche Rückgabeansprüche, außerdem Besitzpfandrechte und das Recht zum Besitz, die letzten beiden Rechte allerdings nur in Bezug auf die Verhinderung der Wegnahme. Besitzlose Pfandrechte berechtigen dagegen nur zur vorzugsweisen Befriedigung aus dem Verwertungserlös (§ 805 ZPO).

Wendet sich der Kläger gegen die Pfändung einer Forderung, muss er deren Inhaber sein. Auch hier genügt es, wenn die Forderung lediglich sicherungsweise abgetreten wurde.

b) Keine Duldungspflicht des Klägers

Trotz eines Interventionsrechts muss der Kläger die Zwangsvollstreckung dulden, wenn der Beklagte ein rangbesseres Recht innehat, der Kläger für die titulierte Forderung mithaftet oder die Erhebung der Klage rechtsmissbräuchlich ist.

aa) Der Beklagte hat bspw. ein rangbesseres Recht, wenn der Kläger nur belastetes Eigentum an der Sache erworben hat.

bb) Eine Mithaftung des Klägers für die titulierte Forderung kann sich bspw. aus einer selbstschuldnerischen Bürgschaft, einer Gesamtschuld oder der akzessorischen Gesellschafterhaftung nach § 128 HGB ergeben.

cc) Es wäre rechtsmissbräuchlich, die Zwangsvollstreckung an einem Gegenstand für unzulässig erklären zu lassen, den der Kläger dem Gläubiger sofort wieder herausgeben oder sonst zur Verfügung stellen müsste (dolo-agit-Einrede).

3. Tenorierung

  • Hauptsache:

Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Hamburg vom …, Az.: …, in (genaue Bezeichnung des Vollstreckungsgegenstands) wird für unzulässig erklärt.

  • Kosten: Keine Besonderheiten.

  • Vorläufige Vollstreckbarkeit:

  • Für die Frage nach dem Wert der Verurteilung in der Hauptsache (§ 708 Nr. 11 Alt. 1 ZPO) kommt es auf den Wert des titulierten Anspruchs an (arg. § 775 Nr. 1 ZPO).

  • § 709 Satz 2 ZPO ist nicht anwendbar, da es sich nicht um eine Geldforderung handelt. Ist die vorläufige Vollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung zulässig, muss diese Sicherheit also konkret tenoriert werden.