Zeitpunkt der Präklusion

Überblick - Zeitpunkt der Präklusion

Innerhalb der Verfahrensrüge ist über Präklusionen des Revisionsführers nachdenken. Dieser Exkurs gibt einen Überblick über die Zeitpunkte der Präklusion. Dies betrifft die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt der Widerspruch oder die Rüge geltend gemacht werden muss.

I. Absolute Revisionsgründe

1. § 25 I StPO

In zeitlicher Reihenfolge ist zunächst die Vorschrift des § 25 I StPO zu berücksichtigen, die im Rahmen des absoluten Revisionsgrundes des § 338 Nr. 3 StPO geltend gemacht werden muss. Hierbei geht es um die Ablehnung eines Richters als befangen. Zeitpunkt ist hier der Beginn der Vernehmung des ersten Angeklagten zur Person.

2. §§ 222a II, 222b I 1 StPO

Zwei weitere bedeutende Vorschriften sind die §§ 222a II, 222b I 1 StPO. Diese erhalten Relevanz im Rahmen des absoluten Revisionsgrundes des § 338 Nr. 1 StPO, der die fehlerhafte Besetzung des Gerichts betrifft. In diesen Fällen ist der Zeitpunkt des Beginns der Vernehmung des ersten Angeklagten zur Sache.

3. §§ 6a S. 3, 16 S. 3 StPO

Letzte Vorschriften, die im Rahmen der absoluten Revisionsgründe eine Rolle spielt, sind die §§ 6a S. 3, 16 S. 3 StPO. Diese betreffen die örtliche bzw. funktionale Zuständigkeit des Gerichts und betreffen somit § 338 Nr. 4 StPO. Zeitpunkt der Rüge ist der Beginn der Vernehmung des jeweiligen Angeklagten zur Sache.

II. Relative Revisionsgründe

1. § 257 StPO

Hinsichtlich der relativen Revisionsgründe ist zudem § 257 StPO zu beachten. Dieser spielt eine Rolle innerhalb des § 337 StPO. Die Rüge hat nach der jeweiligen Beweisaufnahme zu erfolgen. Hierbei geht es um die sogenannte Widerspruchslösung des Bundesgerichtshofs. Diese besagt, dass ein Verfahrensfehler, der bei Belehrungs- oder Benachrichtigungsvorschriften auftaucht, rechtzeitig, also bis zum Abschluss der jeweiligen Beweisaufnahme gerügt werden muss. Relevante Vorschriften: §§ 52 III, 136 I, 168c V 1 StPO. Beispiel: Ein Beschuldigter ist bei der Polizei nicht nach § 136 I StPO belehrt worden. Dennoch wird der Polizeibeamte später als Zeuge vom Hörensagen geladen und gibt Auskunft über den Inhalt der damaligen Vernehmung. Damit dieser Beweis nicht in das Verfahren eingeführt wird, muss rechtzeitig widersprochen werden. Zu beachten ist jedoch, dass die Widerspruchslösung nur bei verteidigten Angeklagten gilt oder wenn der Angeklagte ausdrücklich vom Vorsitzenden auf die Präklusion hingewiesen worden ist.

2. § 238 II StPO

Klausurträchtig ist zudem die Vorschrift des § 238 II StPO, die im Rahmen des § 337 StPO eine Rolle spielt. Maßgeblicher Zeitpunkt ist dabei nach Vornahme einer rechtswidrigen, verhandlungsleitenden Maßnahme. Die Vorschrift des § 238 II StPO wird vom Bundesgerichtshofs so ausgelegt, dass jede verhandlungsleitende Maßnahme des Vorsitzenden, die fehlerhaft ist, gerügt werden muss, sogenannter Zwischenrechtsbehelf. Hierzu existieren jedoch zwei Ausnahmen: das Unterlassen des Vorsitzenden und nicht abdingbare Verfahrensvorschriften. Beispiele: Das Unterlassen einer Vereidigung oder Belehrung. Zu den nicht abdingbaren Verfahrensvorschriften gehören etwa § 136a StPO und § 252 StPO. Ferner gilt der Zwischenrechtsbehelf nicht, wenn kein Verteidiger im Hauptverfahren auftritt oder der Angeklagte ausdrücklich auf dieses Recht hingewiesen wird.

3. Arglist

Zuletzt kann zudem die Arglisteinrede im Rahmen der relativen Revisionsgründe geltend gemacht werden, vgl. § 337 StPO. Bei der Arglisteinrede gilt der Verwirkungsgedanke. Präklusion entsteht durch bewusstes Herbeiführen eines Revisionsgrundes durch den Verteidiger. Beispiel: Im Hauptverfahren ist ein notwendiger Verteidiger gemäß § 140 StPO anwesend. Der Verteidiger verlässt die Hauptverhandlungssitzung vorübergehend ohne Angaben von Gründen. Während seiner Abwesenheit wird über wesentliche Dinge weiter verhandelt. Der Verteidiger hat  damit möglicherweise sehenden Auges einen Revisionsgrund i.S.d. § 338 Nr. 5 i.V.m. § 140 StPO geschaffen. In diesem Fall kann er sich wegen seines absichtlichen Handelns später nicht auf diesen Revisionsgrund berufen.

 

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