(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
(4) Betrifft der Wohnungseinbruchdiebstahl nach Absatz 1 Nummer 3 eine dauerhaft genutzte Privatwohnung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
(4) Betrifft der Wohnungseinbruchdiebstahl nach Absatz 1 Nummer 3 eine dauerhaft genutzte Privatwohnung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
(4) Betrifft der Wohnungseinbruchdiebstahl nach Absatz 1 Nummer 3 eine dauerhaft genutzte Privatwohnung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
(4) Betrifft der Wohnungseinbruchdiebstahl nach Absatz 1 Nummer 3 eine dauerhaft genutzte Privatwohnung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(1) In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 ist ein besonders schwerer Fall ausgeschlossen, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht.
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
(4) Betrifft der Wohnungseinbruchdiebstahl nach Absatz 1 Nummer 3 eine dauerhaft genutzte Privatwohnung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
Der § 244 I Nr. 3 StGB ist, wie sich aus dem Wortlaut erkennen lässt, eine Qualifikation zum Diebstahl, sodass sich der klassische Aufbau, nämlich dreistufig mit Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuld, anbietet.
Der Tatbestand beginnt mit dem Grundtatbestand, indem kurz der § 242 StGB geprüft wird oder nach oben verwiesen wird, wenn § 242 StGB bereits geprüft wurde oder auch gern ausführlich geprüft wird, wenn bereits hier Probleme auftreten. Es gibt aber keine weiteren Besonderheiten, was diesen Aufbau anbelangt.
Als nächstes kommt der Qualifikationstatbestand nach § 244 I Nr. 3 StGB, der objektiv zwei Voraussetzungen hat.
Zunächst muss es sich um eine Wohnung handeln. Der Wohnungsbegriff bei § 244 I Nr. 3 StGB wird dabei eng verstanden. Darunter ist eine Räumlichkeit zu verstehen, die den Mittelpunkt privaten Lebens gewährleistet. Die Auslegung ist demnach enger als etwa bei § 123 I StGB. Zwei Negativ-Beispiele sind etwa Kellerverschläge, die nicht darunter fallen, sowie Garagen, die separat stehen oder auch nicht sonst wie mit dem Gebäude verbunden sind, fallen nicht unter den Wohnungsbegriff im Sinne des § 244 I Nr. 3 StGB. Problematisch kann der Wohnungsbegriff dann werden, wenn ein sogenanntes „gemischt-genutztes Gebäude“ vorliegt. Darunter ist ein Gebäude zu verstehen, dass teilweise Wohnung ist und teilweise gewerblich genutzt wird.
Als zweites muss eine Tathandlung entsprechend der Tathandlungen des § 243 I 2 Nr. 1 StGB vorliegen.
Dann folgt die Prüfung des Vorsatzes, der sich auf die beiden soeben abgehandelten Merkmale bezieht. Dabei ist bei diesem Aufbau zu bedenken, dass in den Ausführungen zum Grunddelikt auch schon der subjektive Teil zu prüfen ist, damit der Vorsatz zu § 242 StGB nicht in Vergessenheit gerät.
Anschließend ist die Rechtswidrigkeit und Schuld ohne irgendwelche Besonderheiten zu prüfen.