Wirksamkeit eines B-Plans

Aufbau der Prüfung - Wirksamkeit eines B-Plans

Die Wirksamkeit eines Bebauungsplans wird in zwei Schritten geprüft: Formelle und materielle Voraussetzungen der Wirksamkeit eines Bebauungsplans. 

I. Formelle Voraussetzungen

Im Bereich der formellen Voraussetzungen der Wirksamkeit eines Bebauungsplans sind Zuständigkeit, Verfahren und Form zu erörtern.

1. Zuständigkeit

Die Zuständigkeit als formelle Voraussetzung der Wirksamkeit eines Bebauungsplans folgt aus den §§ 2, 10 BauGB, wonach die Gemeinden den Bebauungsplan erlassen.

2. Verfahren

a) Ordnungsgemäßer Aufstellungsbeschluss, § 2 I 2 BauGB

Das Verfahren, das auch Teil der formellen Voraussetzungen der Wirksamkeit eines Bebauungsplans ist, setzt zunächst einen ordnungsgemäßen Aufstellungsbeschluss nach § 2 I 2 BauGB voraus.

b) Beteiligung der Öffentlichkeit, § 3 I BauGB

Weiterhin ist für die Wirksamkeit eines Bebauungsplans im Rahmen des Verfahrens erforderlich, dass die Öffentlichkeit beteiligt wird, vgl. § 3 I BauGB.

c) Weitere Beteiligung, §§ 3 II, 4 BauGB

Einzelheiten der weiteren Beteiligung als formelle Voraussetzung der Wirksamkeit des Bebauungsplans sind in den §§ 3 II, 4 BauGB normiert.

d) Richtige Abwägung der Belange, § 2 III BauGB

Besonders relevant für die formelle Wirksamkeit eines Bebauungsplans ist die richtige Abwägung der Belange, als Verfahrensvorschrift geregelt in § 2 III BauGB. Hier werden sogenannte Abwägungsfehler geprüft.

(e) Genehmigung, § 10 II BauGB)

Zudem muss der Bebauungsplan in den in § 10 II BauGB geregelten Fällen durch die höhere Verwaltungsbehörde genehmigt werden.

f) Bekanntmachung, § 10 III BauGB

Weiterhin verlangt die formelle Wirksamkeit eines Bebauungsplans im Verfahren die Bekanntmachung, entweder der Genehmigung oder des Bebauungsplans selbst, vgl. § 10 III BauGB.

3. Form, § 9 VIII BauGB

Im Rahmen der Form setzt die Wirksamkeit eines Bebauungsplans voraus, dass dieser begründet wird. Dieses Begründungserfordernis ist in § 9 VIII BauGB normiert. 

II. Materielle Voraussetzungen

(1. Erforderlichkeit, § 1 III BauGB)

Im Rahmen der materiellen Voraussetzungen der Wirksamkeit eines Bebauungsplans muss zunächst die Erforderlichkeit nach § 1 III BauGB erörtert werden. In aller Regel wird der Bebauungsplan für die städtebauliche Entwicklung jedoch erforderlich sein.

(2. Zulässiger Inhalt, § 9 I-VII BauGB)

Weiterhin verlangt die Wirksamkeit eines Bebauungsplans, dass dieser über einen zulässigen Inhalt verfügt, vgl. § 9 I-VII BauGB. Hierbei geht es darum, dass die Festsetzung der Art nach im Bebauungsplan überhaupt etwas zu suchen hat (Negativbeispiel: private Grußformel im Bebauungsplan). Dies ist normalerweise allerdings nicht fraglich.

3. Entwicklungsgebot, § 8 II BauGB

Weiterhin fordert die Wirksamkeit eines Bebauungsplans, dass kein Verstoß gegen das in § 8 II BauGB normierte Entwicklungsgebot vorliegt. Diese Norm verlangt, dass der Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan entwickelt wird. Der Flächennutzungsplan ist nur der vorbereitende, unverbindliche Bauleitplan. Hier wird somit gefordert, dass sich der Bebauungsplan an dem Flächennutzungsplan orientiert. Dies stellt jedoch kein Identitätsgebot, dar. Bei der Frage, ob ein Verstoß gegen das Entwicklungsgebot vorliegt, orientiert man sich daher üblicherweise an den Festsetzungen bzw. Baugebieten der Baunutzungsverordnung, (WR – reines Wohngebiet, WA – Allgemeines Wohngebiet). Wechselt der Anfangsbuchstabe in der Bezeichnung der Baugebiete, liegt regelmäßig ein Verstoß gegen das Entwicklungsgebot vor.

4. Abwägungsgebot, § 1 VII BauGB

Zuletzt setzt die Wirksamkeit eines Bebauungsplans voraus, dass kein Verstoß gegen das Abwägungsgebot vorliegt, vgl. § 1 VII BauGB. Hierauf wird nur eingegangen, wenn der Abwägungsfehler nicht bereits im Verfahren abgedeckt wurde (s.o.). 


Zu beachten ist, dass nicht jeder Fehler zur Nichtigkeit führt. Es ist mithin nach den §§ 214, 215 BauGB für die jeweils festgestellten Fehler zu klären, ob der Fehler tatsächlich zur Nichtigkeit führt.

 

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