Wirksamkeit eines B-Plans
1. Examen/ÖR/Baurecht
Prüfungsschema: Wirksamkeit eines B-Plans
I. Formelle Voraussetzungen
1. Zuständigkeit
2. Verfahren
a) Beteiligung der Öffentlichkeit, § 3 I BauGB
b) Weitere Beteiligung, §§ 3 II; 4 BauGB
c) Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials, § 2 III BauGB
- Abwägungsausfall: Es hat keine Berücksichtigung der Belange aus § 1 V, VI BauGB stattgefunden.
- Abwägungsdefizit: Abwägungserhebliche Belange sind nicht in die Abwägung eingestellt worden.
- Abwägungsfehleinschätzung: Abwägungserhebliche Belange sind in ihrer Bedeutung fehlerhaft eingeschätzt worden.
d) Ordnungsgemäße Bekanntmachung, § 10 III BauGB
3. Form, § 9 VIII BauGB
II. Materielle Voraussetzungen
1. Erforderlichkeit, § 1 III BauGB
2. Zulässiger Inhalt, § 9 I-VII BauGB
3. Kein Verstoß gegen das Entwicklungsgebot, § 8 II BauGB
- Der B-Plan ist aus dem Flächennutzungsplan (F-Plan) zu entwickeln.
- Der F-Plan ist der vorbereitende – unverbindliche - Bauleitplan, § 1 II BauGB.
- Anhaltspunkt: Absatz 1 (F-Plan) und Absatz 2 (B-Plan) des § 1 BauNVO.
4. Kein Verstoß gegen das Abwägungsgebot, § 1 VII BauGB
-
Abwägungsdisproportionalität: Abwägungserhebliche Belange sind im Verhältnis zu einander nicht zutreffend gewichtet worden.
III. Fehlerfolgen
- Die Fehlerfolgen sind bei dem jeweils festgestellten Fehler zu prüfen.
1. Beachtlichkeit des Fehlers, § 214 I-III BauGB
2. Heilung durch ergänzendes Verfahren, § 214 IV BauGB
3. Heilung durch Zeitablauf, § 215 BauGB