Wiedereinsetzung, §§ 44, 45 StPO
Aufbau der Prüfung - Wiedereinsetzung, §§ 44, 45 StPO
Die Wiedereinsetzung ist in den §§ 44, 45 StPO normiert. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird immer dann relevant, wenn im Rahmen der Zulässigkeit der Revision eine Frist versäumt wurde. Dies kann die Revisionseinlegungsfrist oder die Revisionsbegründungsfrist sein. Wie jeder Rechtsbehelf wird auch die Prüfung der Wiedereinsetzung in Zulässigkeit und Begründetheit unterteilt.
I. Zulässigkeit
Zunächst sind somit die Zulässigkeitsvoraussetzungen zu erörtern.
1. Statthaftigkeit
Danach muss die Wiedereinsetzung vorerst statthaft sein. Gegenstand der Fristversäumnis im Sinne des § 44 StPO können alle gesetzlichen und richterlichen Fristen sein. Eine Ausnahme gilt lediglich für sogenannte Ausschlussfristen, wie beispielsweise § 6a S. 3 StPO.
2. Berechtigung
Neben der Statthaftigkeit muss auch die Berechtigung vorliegen. Antragsberechtigt ist jeder Verfahrensbeteiligte. Beispiele: Beschuldigter, Verteidiger, Staatsanwalt.
3. Ordnungsgemäßer Antrag
Ferner ist ein ordnungsgemäßer Antrag auf Wiedereinsetzung zu stellen. Dessen Prüfung unterteilt sich in die Punkte Form, Frist und Adressat.
a) Form
Mangels Regelung in der StPO gilt bereits aus Nachweisbarkeitsgründen die Schriftform. Zum Prüfungspunkt Form werden in einer Revisionsklausur grundsätzlich keine oder nur knappe Ausführungen getätigt.
b) Frist, § 45 I StPO
Für den Antrag auf Wiedereinsetzung gilt gemäß § 45 I StPO eine Frist von einer Woche nach Wegfall des Hindernisses. Das Hindernis wird üblicherweise die Kenntnis des Beschuldigten sein, dass er die Revisionseinlegungs- oder Revisionsbegründungsfrist verpasst hat. Die Fristberechnung richtet sich wie üblich nach § 43 I StPO. Wird die Wiedereinsetzungsfrist auch versäumt, kann Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzung beantragt werden, vgl. §§ 44 ff. StPO.
c) Adressat, § 45 I StPO
Adressat des Antrags auf Wiedereinsetzung ist das Gericht, dessen Frist zu wahren ist, also das judex a quo (Ausgangsgericht).
d) Begründung
Darüber hinaus hat eine Begründung des Wiedereinsetzungsantrags zu erfolgen. Diese muss Angaben zu der versäumten Frist und dem Hinderungsgrund enthalten.
e) Glaubhaftmachung
Zuletzt ist in der Klausur immer auch die Glaubhaftmachung zu erwähnen. Zulässig zur Glaubhaftmachung sind grundsätzlich alle Mittel, die geeignet sind, die Wahrscheinlichkeit des Vorbringens darzutun. Zu beachten ist jedoch, dass die eidesstattliche Versicherung des Angeklagten nicht zulässig ist.
II. Begründetheit
Nach der Zulässigkeit ist die Begründetheit zu prüfen, vgl. § 44 StPO. Gegenstand der Begründetheit ist das mangelnde Verschulden der Fristversäumnis. Zu beachten ist hierbei, dass das Verteidigerverschulden nicht zugerechnet wird. Eine Herleitung dieses Grundsatzes kann mithilfe des § 85 ZPO erfolgen, eine Norm, die in der StPO gerade fehlt. Zudem macht eine Zurechnung des Verteidigerverschuldens in Strafsachen keinen Sinn, weil es um möglicherweise existentielle Einschnitte geht, wie die Verurteilung zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe.