Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, § 113 StGB

Aufbau der Prüfung - Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, § 113 StGB

Der Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte ist in § 113 StGB geregelt. Es ist ein drei- gegebenenfalls vierstufiger Aufbau zugrunde zu legen.

I. Tatbestand

1. Geschütze Person

Im Tatbestand setzt der Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte zunächst ein taugliches Tatopfer voraus. Dies sind nach § 113 StGB geschützte Personen: Amtsträger (§ 11 I Nr. 2 StGB, Beispiel: Polizeibeamter oder Gerichtsvollzieher), Bundeswehrsoldaten und die in § 114 StGB genannten Personen.

a) Amtsträger i.S.d. § 11 I Nr. 2 StGB

b) Bundeswehrsoldat

c) In § 114 StGB genannte Personen

2. Zur Vollstreckung von Gesetzen etc. berufen

Weiterhin verlangt der Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, dass diese Person zur Vollstreckung von Gesetzen berufen ist.

3. Bei der Vornahme einer Diensthandlung

Zudem muss die Tathandlung bei der Vornahme einer Diensthandlung geschehen. Dies liegt immer bei der Ausübung der Tätigkeit vor (Beispiel: Straßenverkehrskontrolle).

4. Tathandlung

Als Tathandlung fordert der Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte ein Widerstand leisten oder einen tätlichen Angriff.

a) Widerstandleisten

Widerstandleisten i.S.d. § 113 StGB ist jede aktive Tätigkeit, welche die Durchführung der Vollstreckungsmaßnahme verhindern oder erschweren soll. Hierbei kann der Täter Widerstand mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt leisten.

aa) Mit Gewalt

Der Begriff der Gewalt wird bei dem Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte enger gesehen als bei der Nötigung. Sie muss sich folglich gegen die geschützte Person richten und von dieser unmittelbar oder mittelbar über Sachen körperlich spürbar sein.

bb) Durch Drohung mit Gewalt

Eine Drohung mit Gewalt liegt in jedem Inaussichtstellen einer Gewalt, auf deren Anwendung der Täter Einfluss hat oder zu haben vorgibt.

b) Tätlicher Angriff

Ein tätlicher Angriff wird als jede feindselige, unmittelbar auf den Körper der geschützten Person abzielende Einwirkung verstanden, beispielsweise ein Anspucken des Tatopfers.

5. Vorsatz

In subjektiver Hinsicht fordert der Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte ein vorsätzliches Vorgehen des Täters.

6. Rechtmäßigkeit der Diensthandlung, § 113 III StGB

Ferner sieht § 113 III StGB als objektive Bedingung der Strafbarkeit, auf welche sich der Vorsatz nicht beziehen muss, die Rechtmäßigkeit der Diensthandlung. Diese ist dann gegeben, wenn die geschützte Person örtlich und sachlich zuständig ist, die wesentlichen Förmlichkeiten einhält – also insbesondere die entscheidenden Prozessvorschriften beachtet (inzidente Prüfung von §§ 127 II 163b StPO) und das eventuell zugestandene Ermessen ordnungsgemäß ausübt.

a) Zuständigkeit (örtlich und sachlich)

b) Wesentliche Förmlichkeit

c) Ermessen

II. Rechtswidrgkeit

Hieran schließen sich die Prüfungspunkte Rechtswidrigkeit ohne Besonderheiten an.

III. Schuld

Im Rahmen der Schuld ist § 113 IV StGB zu beachten ist.

IV. Strafe

Zuletzt ist bei dem Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte gegebenenfalls auf in § 113 II StGB geregelte besonders schwere Fälle einzugehen.

 

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