Widerspruchsklage, § 878 ZPO

Aufbau der Prüfung - Widerspruchsklage, § 878 ZPO

Die Widerspruchsklage ist in § 878 ZPO normiert. Beispiel: Zwei Gläubiger bei einem Schuldner eine Sache gepfändet haben und der Erlös in Höhe von 10.000 Euro bereits ausgekehrt worden ist. Die beiden Pfändungsgläubiger haben jedoch höhere Forderungen. Der Plan sieht vor, dass ein Pfändungsgläubiger 3.000 Euro erhält. Dieser Pfändungsgläubiger möchte jedoch 9.000 Euro von dem Erlös erhalten. Er wird mithin dem Plan widersprechen, sodass es auf diese Weise zur Widerspruchsklage kommt. Bezüglich der Einzelheiten wird an dieser Stelle auf den Exkurs zum Verteilungsverfahren verwiesen. Die Widerspruchsklage wird in zwei Schritten geprüft: Zulässigkeit und Begründetheit.

A. Zulässigkeit

In der Zulässigkeit der Widerspruchsklage sind folgende Punkte zu erörtern. Statthaftigkeit, Zuständigkeit, Widerspruch des Klägers im Verteilungsverfahren, allgemeine Prozessvoraussetzungen, Frist des § 878 I ZPO und das Rechtsschutzbedürfnis.

I. Statthaftigkeit

Die Widerspruchsklage ist statthaft, wenn der Kläger eine vorrangige Befriedigung mit seiner Forderung im Verteilungsverfahren vor dem Beklagten begehrt.

II. Zuständigkeit

Im Rahmen der Zuständigkeit empfiehlt es sich, mit der sachlichen Zuständigkeit zu beginnen. Diese bestimmt sich nach § 879 ZPO i.V.m. § 23 Nr. 1, 71 GVG; § 3 ZPO. Je nach Höhe des Streitwertes ist das Amtsgericht oder das Landgericht zuständig. Der Streitwert bestimmt sich in den Fällen der Widerspruchsklage nach dem Wert der begehrten Besserstellung. Im Beispielsfall sind dies 6.000 Euro. Dementsprechend wäre das Landgericht zuständig. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach den §§ 879, 802 ZPO. Dabei handelt es sich um eine ausschließliche Zuständigkeit.

III. Widerspruch des Klägers im Verteilungsverfahren, § 876 ZPO

Weiterhin muss der Kläger im Verteilungsverfahren dem Plan widersprochen haben, vgl. § 876 ZPO.

IV. Allgemeine Prozessvoraussetzungen

Besteht dazu Veranlassung, werden zudem die allgemeinen Prozessvoraussetzungen zu prüfen. Dies kann regelmäßig der Klageantrag sein, vgl. § 253 II Nr. 2 ZPO.

V. Frist, § 878 I ZPO

Ferner muss die Frist des § 878 I ZPO eingehalten worden sein. Mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit wird die Klage in der Klausur verfristet sein. In diesen Fällen ist festzustellen, dass es sich bei § 878 I ZPO nicht um eine Ausschlussfrist handelt, vgl. § 878 II ZPO. Danach ist die Klage auch nach Ablauf der Frist zulässig, bis der Plan ausgeführt wurde.

VI. Rechtsschutzbedürfnis

Zuletzt ist das Rechtsschutzbedürfnis gegeben, soweit der Widerspruch erhoben ist und endet, sobald der Teilungsplan ausgeführt ist.

B. Begründetheit

An die Zulässigkeit schließt sich die Begründetheit an. Die Widerspruchsklage ist begründet, wenn dem Kläger ein vorrangiges (“besseres“) Pfändungspfandrecht zusteht. In der Begründetheit sind deshalb zwei Dinge zu prüfen: das Pfändungspfandrecht des Klägers und der Vorrang des Pfändungspfandrechts vor dem des Beklagten.

I. Pfändungspfandrecht des Klägers

Zunächst muss überhaupt ein Pfändungspfandrecht besteht. Insoweit ist darauf zu verweisen, dass zur Entstehung eines Pfändungspfandrechts zwei Theorien vertreten werden: die öffentlich-rechtliche und die gemischte Theorie. An dieser Stelle wird deshalb auf den entsprechenden Exkurs verwiesen.

II. Vorrang des Pfändungspfandrechts des Klägers vor dem des Beklagten

Ferner muss das Pfändungspfandrecht des Klägers vor dem des Beklagten Vorrang haben. Insofern gilt das Prioritätsprinzip § 804 II, III ZPO. Beispiele: besserer Rang (Kläger hat zuerst gepfändet); dem Beklagten steht kein Pfändungspfandrecht zu; der titulierte Anspruch des Beklagten ist untergegangen; ein Vorrang des Klägers wurde vertraglich vereinbart. Liegen diese beiden Voraussetzungen vor, ist die Widerspruchsklage begründet.

Bezüglich der Entscheidung ist zu beachten, dass über die Widerspruchsklage in der Form des Urteils entschieden, vgl. § 882 ZPO. Der stattgebende Tenor lautet beispielsweise wie folgt: „Der Widerspruch des Klägers gegen den Verteilungsplan vom (Datum) wird für begründet erklärt. Der Kläger ist mit seiner Forderung in Höhe von (…) vor der Forderung des Beklagten zu befriedigen.“ Im Falle des abweisenden Tenors, wird die Klage abgewiesen. Die Kostenentscheidung ergeht gemäß den §§ 91 ff. ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach den §§ 708 ff. ZPO. Zu beachten ist jedoch § 22 III Nr. 2 HintG. Danach erfolgt die Herausgabe des Erlöses erst mit Rechtskraft des Urteils. Somit sind nur die Kosten vorläufig vollstreckbar.

 

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