Widerruf, §§ 355 ff. BGB

1. Examen/ZR/Schuldrecht AT

Prüfungsschema: Widerruf, §§ 355 ff. BGB

 

A. Voraussetzungen

I. Widerrufsrecht

1. Sachlicher Anwendungsbereich

  • Das Widerrufsrecht muss durch Gesetz eingeräumt werden, § 355 I 1 BGB.
  • Beispiele: Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, § 312b BGB; Fernabsatzgeschäfte, § 312c BGB; Verbraucherdarlehen, § 495 I BGB; sonstige Finanzierungshilfen, §§ 506-509 BGB.

2. Persönlicher Anwendungsbereich

a) Verbraucher, § 13 BGB

  • Beachte Ausdehnung auf Existenzgründer, § 513 BGB.

b) Unternehmer, § 14 BGB

II. Widerrufserklärung

1. Form

  • Erklärung gegenüber Unternehmer, § 355 I 2 BGB
  • Entschluss zum Widerruf muss eindeutig hervorgehen, § 355 I 3 BGB
  • Begründung nicht erforderlich, § 355 I 4 BGB

2. Frist

a) Fristbeginn

  • Die Widerrufsfrist beginnt mit Vertragsschluss, § 355 II 2 BGB.
  • Beachte evtl. zusätzliche Anforderungen an die Widerrufsbelehrung; Beispiele: Informationspflichten, § 356 III 1 BGB (Art. 246a § 1 II 1 Nr. 1 EGBGB); Erhalt der Ware. § 356 II Nr. 1 lit. a BGB.

b) Fristdauer

aa) Grundsatz

  • Bei ordnungsgemäßer Belehrung: 14 Tage, § 355 II 1 BGB

bb) Ausnahmen

  • Bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ohne Pflichtangaben gem.§ 492 VI BGB: Ein Monat gerechnet ab Nachholung der Angaben, § 356b II 2 BGB
  • Bei Fernabsatzverträgen und bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ohne Rechtsbehelfsbelehrung bzw. mit fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung: 12 Monate und 14 Tage, § 356 III 2 BGB

III. Kein Ausschluss

  • Beispiel: § 312 BGB

B.  Rechtsfolgen

I. Erlöschen der Primärpflichten

II. Rückgewährschuldverhältnis, § 355 III 1 BGB

  • Bereits empfangene Leistungen sind unverzüglich zurückzugewähren, § 355 III 1 BGB.
  • Beachte: ggf. weitere Pflichten aus §§ 357-357c BGB
  • Verbraucher hat Kosten für die Rücksendung unter den Voraussetzungen des § 357 VI BGB zu tragen.

III. Verbundene Verträge, §§ 358, 359 BGB

  • Ein verbundener Vertrag liegt vor, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrages dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden, § 358 III 1 BGB.

1. Keine Bindung an verbundenen Vertrag, § 358 I, II BGB

  • Widerruf des einen Vertrages führt zum Erlöschen des verbundenen Vertrages, § 358 I, II BGB

2. Eintritt des Darlehensgebers in Rechte und Pflichten des Unternehmers, § 358 IV 5 BGB

3. Einwendungsdurchgriff, § 359 BGB

  • Einwendungen aus dem einen Vertrag können auch gegenüber dem Vertragspartner aus dem verbundenen Vertrag geltend gemacht werden.

4. Zusammenhängende Verträge, § 360 BGB

  • Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Leistung betrifft, die von dem Unternehmer des widerrufenen Vertrages oder einem Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Unternehmer des widerrufenen Vertrages erbracht wird.
  • Widerruf des einen Vertrages führt zum Erlöschen des zusammenhängenden Vertrages, § 360 I 1 BGB.
  • Keine weitergehenden Rechtsfolgen, insbesondere kein Einwendungsdurchgriff gem. § 359 BGB.

                                  

                                  

           

                    

 

Relevante Fälle