Widerklage

Widerklage

1) Widerklage – Zulässigkeit

Die Widerklage ist ein beliebtes Thema in Anwalts- und Gerichtsklausur.

I. Vorteile

Ihre Vorteile für den Beklagten lassen sich wie folgt zusammenfassen:

  • Die Erhebung hängt nicht von einem Vorschuss ab (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 GKG)

  • Sie kann in der mündlichen Verhandlung mündlich erhoben werden (§ 261 Abs. 2 ZPO). Das ermöglich die „Flucht in die Widerklage“, weil die Widerklage kein Angriffs- und Verteidigungsmittel ist und deshalb nicht nach § 296 ZPO präkludiert sein kann. Eine nach Schluss der mündlichen Verhandlung erhobene Widerklage ist allerdings unzulässig.

  • Die Widerklage kann ggf. am eigenen Wohnsitz erhoben werden (§ 33 Abs. 1 ZPO),

  • Im Falle des Unterliegens gegen die Klage und mit der Widerklage bietet die Widerklage gegenüber der eigenständigen Klage einen Kostenvorteil, und zwar entweder aufgrund der Gebührendegression oder weil nach § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG keine Addition mit dem Wert der Klage stattfindet.

II. Arten

Zu unterscheiden ist die einfache Widerklage von der Drittwiderklage, bei der der Beklagte nicht nur gegen den Kläger, sondern auch gegen einen bislang am Prozess unbeteiligten Dritten erhebt (parteierweiternde oder streitgenössische Drittwiderklage) oder sogar nur gegen den Dritten (isolierte Drittwiderklage).

III. Zulässigkeit

1. Rechtshängigkeit der Klage

Bei Erhebung der Widerklage muss die Klage noch rechtshängig sein. Danach ist ihr Schicksal nicht mehr von der Klage abhängig. Der Kläger kann also nicht mit einer Klagerücknahme die Widerklage unzulässig machen.

2. Zuständigkeit des Prozessgerichts

a) Sachliche Zuständigkeit

Die Erhebung der Widerklage ändert zunächst nichts an der sachlichen Zuständigkeit des Prozessgerichts. Übersteigt der Wert der Widerklage allerdings 5.000,00 Euro, ohne dass sich eine Spezialzuständigkeit des Amtsgerichts ergeben würde, muss das Amtsgericht die Parteien auf seine Unzuständigkeit hinweisen und den gesamten Rechtsstreit an das Landgericht verweisen, wenn eine Partei das beantragt (§ 506 ZPO).

Dagegen ist das Landgericht auch für eine Widerklage zuständig, die den Wert von 5.000,00 Euro nicht übersteigt. Besteht allerdings eine Spezialzuständigkeit des Amtsgerichts für den Gegenstand der Widerklage, muss – nur – diese an das Amtsgericht verwiesen werden.

b) Örtliche Zuständigkeit

Die örtliche Zuständigkeit des Prozessgerichts kann sich aus den allgemeinen Vorschriften ergeben, weil der Kläger seinen allgemeinen Gerichtsstand am Ort der Klage hat oder dort sonst ein besonderer oder gar ausschließlicher Gerichtsstand besteht.

Ansonsten greift § 33 ZPO. Danach ist das Gericht der Klage dann für die Widerklage zuständig, wenn Klage und Widerklage oder Widerklage und ein Angriffs- und Verteidigungsmittel in einem rechtlichen Zusammenhang stehen, also konnex sind. Ein häufiger Klausurfall ist die Konstellation, dass der Beklagte mit einer Gegenforderung gegen die Klageforderung aufrechnet und mit dem überschießenden Teil Widerklage erhebt.

3. Keine anderweitige Rechtshängigkeit der Gegenforderung

Die Gegenforderung darf nicht bereits rechtshängig sein. Unzulässig ist deshalb bspw. eine Widerklage, mit der der Beklagte die Feststellung begehrt, dass dem Kläger der erhobene Anspruch nicht zusteht (negierende Feststellungswiderklage). Hier musst du aber genau prüfen, ob es sich wirklich um denselben Streitgegenstand handelt.

Dagegen ist es unschädlich, wenn der Beklagte bereits in einem anderen Prozess die Aufrechnung mit der Gegenforderung erklärt hat, weil dies nicht zur Rechtshängigkeit führt. In diesem Fall wird entweder das Verfahren ausgesetzt oder es ergeht nur ein Vorbehaltsurteil über die Klageforderung nach § 302 ZPO.

4. Konnexität

Die in § 33 ZPO erwähnte Konnexität ist keine allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzung der einfachen Widerklage. Das sieht entgegen landläufiger Auffassung auch der BGH nicht anders; die insoweit zitierten Entscheidungen beziehen sich alle auf die Drittwiderklage.

5. Urkundenprozess

Im Urkundenprozess ist eine Widerklage des Beklagten unstatthaft (§ 595 Abs. 1 ZPO). Erhebt er sie trotzdem, muss sie „als in der gewählten Prozessart unstatthaft“ abgewiesen werden (§ 597 Abs. 2 ZPO analog, str.).

Dagegen soll es zulässig sein, dass der Beklagte im ordentlichen Verfahren eine Urkunden-Widerklage erhebt.

IV. Entscheidung durch Teilurteil

Gemäß § 301 Abs. 2 ZPO kann das Gericht durch Teilurteil entscheiden, wenn nur die Klage oder nur die Widerklage entscheidungsreif ist. Das kann dich in der Klausur retten, wenn du zu dem Ergebnis kommst, dass über eine der Klage eigentlich Beweis erhoben werden müsste, dir in der Klausur-Akte aber weder eine Beweisaufnahme mitgeteilt noch sonst eine Beweisergebnis vorgegeben wird.

Wie bei jedem Teilurteil musst du beachten, dass eine Kostenentscheidung erst im Schlussurteil ergeht. Du tenorierst deshalb: „Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.“