Widerklage (Überblick)
Überblick - Widerklage
In diesem Exkurs wird die Widerklage im Überblick behandelt. Zunächst stellt sich die Frage, was eine Widerklage ist. Beispiel: K klagt gegen B auf Zahlung von 1.000 Euro. B überlegt sich im Rahmen dieses Prozesses, selbst eine Klage gegen K anzustrengen. Diese Widerklage ist dementsprechend eine ganz normale Klage mit dem Unterschied, dass sie in dem gleichen Prozess geltend gemacht wird. Es wäre auch denkbar, dass K gegen B klagt und davon losgelöst B gegen K in einem eigenen Prozess klagt. Im Beispielsfall werden Klage und Widerklage in einem Prozess miteinander verbunden.
I. Konnexität, § 33 ZPO
Damit dies zulässig ist, muss die sogenannte Konnexität gegeben sein, die nach herrschender Meinung aus § 33 ZPO abzuleiten ist. Die Konnexität stellt eine besondere Prozessvoraussetzung für die Widerklage dar, die im Rahmen der Zulässigkeit der Widerklage zu prüfen ist. Dieses Verbindungselement ist immer dann gegeben, wenn die Voraussetzungen von § 273 BGB vorliegen. Beispiel: In Klage und Widerklage wird auf denselben Vertrag abgestellt.
II. Streitwerte
Für die sachliche Zuständigkeit des Gerichts ist wie üblich der Zuständigkeitsstreitwert maßgeblich. Hierfür gilt § 5 I 2. HS ZPO. Danach findet keine Addition von Klage und Widerklage statt. Beispiel: Die Klage lautet über 1.000 Euro und die Widerklage über 100.000 Euro. In diesem Fall entscheidet der höhere Wert. Gemäß § 506 ZPO wäre demnach das Landgericht zuständig. Ferner stellt sich die Frage nach dem Gebührenstreitwert, insbesondere wie sich eine Entscheidung über die Widerklage auf diesen auswirkt. Die Details hierzu ergeben sich aus § 45 I 1 oder 3 GKG. Danach ist wie folgt zu unterscheiden: Wird um wirtschaftlich verschiedene Gegenstände gestritten, erfolgt eine Addition. Betreffen Klage und Widerklage jedoch den gleichen Gegenstand, ist der höhere Wert maßgeblich. Insofern ist es möglich, dass der Zuständigkeitsstreitwert vom Gebührenstreitwert abweicht.
III. Ausschluss
Darüber hinaus gilt es zu beachten, dass die Widerklage in bestimmten Fällen ausgeschlossen ist. Beispielsweise kann in den Fällen des Arrestes und der einstweiligen Verfügung keine Widerklage erhoben werden, vgl. §§ 916 ff. ZPO. Gleiches gilt für das Vorverfahren im Urkundenprozess. Der Ausschluss der Widerklage ist in diesem Fall explizit im Gesetz vorgesehen, vgl. § 595 I ZPO.