Widerklage Rubrum und Tenorierung
2) Widerklage – Rubrum und Tenorierung
Hast du es in der Urteilsklausur mit Klage und Widerklage zu tun, musst du im Urteil einige Besonderheiten beachten.
I. Rubrum
Im Rubrum musst du daran denken, auch die Parteirollen in Bezug auf die Widerklage anzugeben. Du schreibst deshalb „Kläger und Widerbeklagter“ und „Beklagter und Widerkläger“.
Im weiteren Verlauf verwendest du dann nur noch die originären Parteirollen als Kläger und Beklagter, weil man ansonsten deinen Ausführungen nicht mehr gut folgen könnte.
II. Tenor
1. Hauptsache
Der Aufbau des Tenors zur Hauptsache hängt davon ab, ob Klage und/oder Widerklage Erfolg haben oder nicht.
- Sind beide Klagen unzulässig oder unbegründet, werden beide abgewiesen.
I. Klage und Widerklage werden abgewiesen.
- In allen anderen Konstellationen unterteilst du den Tenor zur Hauptsache in I. und II.
I. Die Klage wird abgewiesen. oder Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin …
II. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte … oder Die Widerklage wird abgewiesen.
2. Kosten
Im Kostentenor musst du den Grundsatz der Kosteneinheit beachten, aus dem folgt, dass du über die gesamten Kosten des Rechtsstreits einheitlich zu entscheiden hast. Das wird besonders dann relevant, wenn beide Parteien teils obsiegen, teils unterliegen. Es wäre falsch, wenn du tenorierst: Der Kläger hat die Kosten der Klage, der Beklagte die Kosten der Widerklage zu tragen!
Vielmehr musst du eine Kostenquote nach § 92 Abs. 1 ZPO bilden. Wie immer musst du hierfür wissen, wie du den Kostenstreitwert ermittelst.
Für Klage und Widerklage gilt § 45 Abs. 1 GKG. Danach werden die Werte von Klage- und Gegenforderung addiert. Das gilt allerdings dann nicht, wenn beide dasselbe Interesse betreffen, sie sich also gegenseitig ausschließen; in diesem Fall ist nur der höhere Wert maßgeblich (§ 45 Abs. 1 Satz 3 GKG). Im letzteren Fall trägt der Kläger Kosten nur in dem Verhältnis, in dem sein Unterliegen mit der Klage den Wert der Widerklage übersteigt.
Bsp. 1: Die Klägerin klagt auf Zahlung aus Vertrag A von 1.000,00 Euro; die Beklagte erhebt Widerklage auf Zahlung von 2.000,00 Euro aus Vertrag B. Beide Klagen werden abgewiesen.
Klage und Widerklage betreffen nicht dasselbe Interesse, weil das Gericht auch beiden Anträgen stattgeben könnte. Der Kostenstreitwert beträgt deshalb 3.000,00 Euro. Die Klägerin muss folglich 1/3 und die Beklagte 2/3 der Kosten tragen.
Bsp. 2: Die Klägerin verlangt Rückzahlung einer Anzahlung auf einen Kaufvertrag in Höhe von 1.000,00 Euro; die Beklagte erhebt Widerklage und verlangt Restkaufpreiszahlung in Höhe von 2.000,00 Euro. Das Gericht weist beide Klagen ab.
Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 GKG müsste wiederum eine Kostenquote auf einen Kostenstreitwert von 3.000,00 Euro ermittelt werden. Hier haben Klage und Widerklage aber denselben Gegenstand, weil sich die Anträge gegenseitig ausschließen. Deshalb ist allein der höhere Wert der Widerklage maßgeblich (§ 45 Abs. 1 Satz 3 GKG). Die Klägerin muss deshalb Kosten nur insoweit tragen, als der Wert der Klage (= des Unterliegens) den Wert der Widerklage (= des Obsiegens) übersteigt (vgl. hierzu auch den Exkurs Haupt- und Hilfsantrag). Da ihre Klage den Wert der Widerklage nicht erreicht, muss die Beklagte sämtliche Kosten des Rechtsstreits tragen.
Im umgekehrten Fall (Klage 2.000,00 Euro, Widerklage 1.000,00 Euro), würde der Wert der Klage, der dann nach § 45 Abs. 1 Satz 3 ZPO für den Streitwert maßgeblich wäre, den der Widerklage um 1.000,00 Euro übersteigen, so dass die Klägerin die Hälfte der Kosten zu tragen hätte.
3. Vorläufige Vollstreckbarkeit
Bei Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit musst du im Rahmen von § 708 Nr. 11 ZPO beachten, dass ggf. auch der Beklagte ausnahmsweise etwas in der Hauptsache vollstrecken kann, so dass es darauf ankommt, ob es mehr als 1.250,00 Euro sind.