Widerklage (Behandlung im Urteil - Getrennter Aufbau)
Aufbau der Prüfung - Widerklage (Behandlung im Urteil – Getrennter Aufbau)
In diesem Exkurs wird die Widerklage im Urteil bei einem getrennten Aufbau dargestellt. Die grundsätzliche Struktur des Urteils (Rubrum, Tenor, Tatbestand, Entscheidungsgründe, Nebenentscheidungen, Unterschriften) ändert sich dabei nicht. Allerdings sind innerhalb der einzelnen Punkte Anpassungen vorzunehmen.
I. Rubrum
Im Rubrum ändern sich die Parteibezeichnungen. Diese lauten dann „- Kläger und Widerbeklagter -“ und „- Beklagter und Widerkläger -“. Jedoch werden im weiteren Verlauf des Urteils nur die Begriffe „Kläger“ und „Beklagter“ verwendet. Im Rubrum wird die Bezeichnung nur erweitert, um die Doppelfunktionen herauszustellen.
II. Tenor
Auch im Tenor ergeben sich Änderungen.
1. Hauptsachetenor
Der Hauptsachetenor wird getrennt nach Klage und Widerklage aufgebaut. Eine Verrechnung findet nicht statt. Beispiel: Die Klage hat keinen Erfolg. Die Widerklage hat nur teilweise Erfolg, und zwar in Höhe von 1.500 Euro von insgesamt 2.000 Euro. Dann lautet der Hauptsachetenor wie folgt: „Die Klage wird abgewiesen. Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an den Beklagten 1.500 Euro zu zahlen. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.“
2. Kostentenor
Die Kostenentscheidung ergeht hingegen einheitlich nach den üblichen Regeln. Es ist darauf zu achten, dass sich gegebenenfalls der Gebührenstreitwert ändert.
3. Vorläufige Vollstreckbarkeit
Gleiches gilt für den Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit. Auch sie richtet sich nach den allgemeinen Regeln. Gegebenenfalls ist eine Gebührenstreitwerterhöhung gemäß § 45 I GKG zu beachten.
III. Tatbestand
An den Tenor schließt sich der Tatbestand an. Hierbei ist zu beachten, dass Klage und Widerklage getrennt dargestellt werden. Der Aufbau gliedert sich wie folgt: Einleitungssatz bezüglich Klage und Widerklage, Unstreitiges zur Klage, Streitiger Klägervortrag zur Klage, antragsbezogene Prozessgeschichte zur Klage, Anträge zur Klage (Kläger und Beklagter), streitiger Beklagtenvortrag zur Klage, Überleitung zur Widerklage, Unstreitiges zur Widerklage, Streitiger Beklagtenvortrag zur Widerklage, antragsbezogene Prozessgeschichte zur Widerklage, Anträge zur Widerklage (Beklagter und Kläger), streitiger Klägervortrag zur Widerklage und große Prozessgeschichte. Das bedeutet, dass der Tatbestand zuerst vollständig für die Klage und dann für die Widerklage aufgebaut wird. Einzige Besonderheiten sind der Überleitungssatz zur Widerklage und die gemeinsame große Prozessgeschichte am Ende des Tatbestands. Der Überleitungssatz kann wie folgt lauten: „Widerklagend begehrt der Beklagte, (...).“ Bei der Formulierung des Überleitungssatzes ist zu beachten, dass nicht wortwörtlich der Antrag wiedergegeben wird, da dieser später erfolgt.
IV. Entscheidungsgründe
Nach Beendigung des Tatbestands folgen die Entscheidungsgründe. Diese beginnen mit einem Gesamtergebnis zu Klage und Widerklage. Daran schließen sich Zulässigkeit und Begründetheit der Klage an. Sodann wird die Zulässigkeit der Widerklage erörtert. Hierbei wird üblicherweise nur auf die besonderen Prozessvoraussetzungen eingegangen. Am Ende der Entscheidungsgründe wird die Begründetheit der Widerklage erörtert.
V. Nebenentscheidungen
Das Urteil schließt dann mit den Nebenentscheidungen und den Unterschriften der Richter ab.
VI. Unterschrift(en)