Wahlgrundsätze, Art. 38 I 1 GG
1. Examen/ÖR/Staatsorganisationsrecht
Prüfungsschema: Wahlgrundsätze, Art. 38 I 2 GG
I. Allgemein
- Bestimmte Bevölkerungsgruppen dürfen nicht von vornherein von der Wahl ausgeschlossen sein.
II. Unmittelbar
- Es dürfen keine Wahlmänner zwischengeschaltet sein.
III. Frei
- Wahlentscheidungsfreiheit („Wie“)
- Wahlbeteiligungsfreiheit („Ob“)
IV. Gleich
- Zählwertgleichheit: Keine Stimme darf mehr zählen als die andere („one man, one vote“).
- Erfolgswertgleichheit: Die einzelnen Stimmen müssen sich auch im Ergebnis mit dem gleichen Gewicht niederschlagen.
V. Geheim
- Schutz vor Offenbarung.