Wahlgrundsätze, Art. 38 I 1 GG

1. Examen/ÖR/Staatsorganisationsrecht

Prüfungsschema: Wahlgrundsätze, Art. 38 I 2 GG

 

I. Allgemein

  • Bestimmte Bevölkerungsgruppen dürfen nicht von vornherein von der Wahl ausgeschlossen sein.

II. Unmittelbar

  •   Es dürfen keine Wahlmänner zwischengeschaltet sein.

III. Frei

  • Wahlentscheidungsfreiheit („Wie“)
  • Wahlbeteiligungsfreiheit („Ob“)

IV. Gleich

  • Zählwertgleichheit: Keine Stimme darf mehr zählen als die andere („one man, one vote“).
  • Erfolgswertgleichheit: Die einzelnen Stimmen müssen sich auch im Ergebnis mit dem gleichen Gewicht niederschlagen.

V.  Geheim

  • Schutz vor Offenbarung.