Wahlfeststellung
1. Examen/SR/AT 3
Prüfungsschema: Wahlfeststellung
I. Unechte Wahlfeststellung
1. Sachverhaltsgewissheit
- Es kann nicht mit Sicherheit festgestellt werden, durch welche von mehreren alternativ in Frage stehenden Handlungen ein auf jeden Fall verwirklichter Tatbestand erfüllt wurde.
- Beispiel: § 154 StGB am 04.05. oder am 15.05.? Verurteilung wegen § 154 StGB (+).
2. Normenungewissheit
a) Stufenverhältnis
- Beispiel: Vollendung/Versuch; Verabredung/Versuch; Täterschäft/Teilnahme.
b) Auffangtatbestand
- Beispiele: § 212 StGB, zumindest aber § 222 StGB; § 164 StGB, zumindest aber § 145d StGB.
c) Postpendenzfeststellung
- Von zwei rechtlich relevanten Sachverhalten steht der spätere fest. Der frühere ist nur möglicherweise gegeben.
- Beispiel: § 259 StGB (+); § 242 I, 25 II StGB?
d) Präpendenzfeststellung
- Von zwei rechtlich relevanten Sachverhalten steht nur der frühere fest. Der spätere Sachverhalt ist nur möglicherweise gegeben.
- Beispiel: §§ 242 I, 25 II StGB; § 259 I StGB?
II. Echte Wahlfeststellung
1. Voraussetzungen
a) Eindeutige Tatsachenfeststellung nicht möglich
b) Sicher, dass Beschuldigter sich durch jede der beiden (oder mehreren) Alternativen strafbar gemacht hätte.
- Ein Straftatbestand kommt nur hilfsweise zur Anwendung für den Fall, dass ein anderer nicht in Betracht kommt.
c) Rechtsetische und psychologische Vergleichbarkeit
- Vergleichbares Rechtsgut und vergleichbarer Strafrahmen + gleiche Schuldform und vergleichbare Begehungsweise
2. Rechtsfolge
- Problem: Verfassungsmäßigkeit der echten Wahlfeststellung
- aA: (-), wahlweise Verteilung; Arg.: Wahlfeststellung dient der materiellen Gerechtigkeit, ist aber prozessualer Natur.
- aA: (+); straffrei; Arg.: Art. 103 II GG (Rückwirkungsverbot; Analogieverbot; Verstoß gegen Bestimmtheitsgrundsatz).