Wahlfeststellung

1. Examen/SR/AT 3

Prüfungsschema: Wahlfeststellung

 

I. Unechte Wahlfeststellung

1. Sachverhaltsgewissheit

  • Es kann nicht mit Sicherheit festgestellt werden, durch welche von mehreren alternativ in Frage stehenden Handlungen ein auf jeden Fall verwirklichter Tatbestand erfüllt wurde.
  • Beispiel: § 154 StGB am 04.05. oder am 15.05.? Verurteilung wegen § 154 StGB (+).

2.  Normenungewissheit

a) Stufenverhältnis

  • Beispiel: Vollendung/Versuch; Verabredung/Versuch; Täterschäft/Teilnahme.

b) Auffangtatbestand

  • Beispiele: § 212 StGB, zumindest aber § 222 StGB; § 164 StGB, zumindest aber § 145d StGB.

c) Postpendenzfeststellung

  • Von zwei rechtlich relevanten Sachverhalten steht der spätere fest. Der frühere ist nur möglicherweise gegeben.
  • Beispiel: § 259 StGB (+); § 242 I, 25 II StGB?

d) Präpendenzfeststellung

  • Von zwei rechtlich relevanten Sachverhalten steht nur der frühere fest. Der spätere Sachverhalt ist nur möglicherweise gegeben.
  • Beispiel: §§ 242 I, 25 II StGB; § 259 I StGB?

II. Echte Wahlfeststellung

1. Voraussetzungen

a) Eindeutige Tatsachenfeststellung nicht möglich

b) Sicher, dass Beschuldigter sich durch jede der beiden (oder mehreren) Alternativen strafbar gemacht hätte.

  • Ein Straftatbestand kommt nur hilfsweise zur Anwendung für den Fall, dass ein anderer nicht in Betracht kommt.

c) Rechtsetische und psychologische Vergleichbarkeit

  • Vergleichbares Rechtsgut und vergleichbarer Strafrahmen + gleiche Schuldform und vergleichbare Begehungsweise

2. Rechtsfolge

  • Problem: Verfassungsmäßigkeit der echten Wahlfeststellung
  • aA: (-), wahlweise Verteilung; Arg.: Wahlfeststellung dient der materiellen Gerechtigkeit, ist aber prozessualer Natur.
  • aA: (+); straffrei; Arg.: Art. 103 II GG (Rückwirkungsverbot; Analogieverbot; Verstoß gegen Bestimmtheitsgrundsatz).