Vorteilsnahme, § 331 StGB
Aufbau der Prüfung - Vorteilsnahme, § 331 StGB
Die Vorteilsnahme ist in § 331 StGB geregelt. Es ist ein drei- gegebenenfalls vierstufiger Aufbau zugrunde zu legen.
I. Tatbestand
1. Tauglicher Täter
Im Tatbestand setzt die Vorteilsnahme als tauglichen Täter zunächst einen Amtsträger oder einen für den Dienst besonders Verpflichteten voraus (vgl. § 11 I Nr. 2, 4 StGB).
a) Amtsträger, § 11 I Nr. 2 StGB
b) Für den Dienst Verpflichteter, § 11 I Nr. 4 StGB
2. Tathandlung
Tathandlungen i.S.d. der Vorteilsnahme sind das Fordern, Sich Versprechenlassen oder Annehmen eines Vorteils.
a) Fordern eines Vorteils
aa) Vorteil
Vorteil ist jede Zuwendung materieller oder immaterieller Art, auf die kein durchsetzbarer Anspruch besteht und die den Amtsträger oder einen Dritten rechtlich oder persönlich besser stellt.
bb) Fordern
Fordern i.S.d. Vorteilsnahme gemäß § 331 StGB meint das einseitige Verlangen eines Vorteils. Nicht erfasst sind hierbei Dinge, die im sozial-adäquaten Bereich liegen. Beispiel: Kleinstes Trinkgeld oder eine kleinere Einladung zu einem Essen.
b) Sich Versprechenlassen eines Vorteils
Sich Versprechenlassen wird definiert als das Annehmen eines entsprechenden Angebots späterer Leistung.
c) Annehmen eins Vorteils
Annehmen i.S.d. Vorteilsnahme ist das tatsächliche Entgegennehmen eines geforderten oder angebotenen Vorteils.
3. Für die Dienstausübung
Weiterhin verlangt die Vorteilsnahme, dass die Tathandlung für die Dienstausübung geschieht (gelockerte Unrechtsvereinbarung). Dies liegt immer dann vor, wenn bereits vorgenommene bzw. noch vorzunehmende Diensthandlungen in Aussicht gestellt werden. Beispiele: A bezahlt B im Nachhinein für eine bereits vorgenommene Diensthandlung, ohne dass es damals einen Bezug gab, oder A bezahlt B, ohne dass es jetzt einen konkreten Bezug gibt und füttert den Betroffenen an, um diesen später an diese Zahlungen zu erinnern und eine bestimmte Diensthandlung zu fordern.
4. Vorsatz
In subjektiver Hinsicht fordert die Vorteilsnahme gemäß § 331 StGB Vorsatz.
II. Rechtswidrigkeit
Im Rahmen der Rechtswidrigkeit sind sodann allgemeine Rechtfertigungsgründe sowie die rechtfertigen Zustimmung nach § 331 III 1. Fall StGB zu prüfen.
1. Allgemeine Rechtfertigungsgründe
2. Zustimmung, §§ 331 III 1. Fall StGB
III. Schuld
Der Prüfungspunkt Schuld erfolgt ohne weitere Besonderheiten.
IV. Strafe
Zuletzt ist im Rahmen der Strafe gegebenenfalls eine Genehmigung als Strafaufhebung gemäß § 331 III 2. Fall StGB zu prüfen.