Vorteilsgewährung, § 333 StGB

Aufbau der Prüfung - Vorteilsgewährung, § 333 StGB

Die Vorteilsgewährung ist in § 333 StGB geregelt. Die Vorteilsgewährung ist das Pendant zu Vorteilsnahme. Es ist ein drei- gegebenenfalls vierstufiger Aufbau zugrunde zu legen.

I. Tatbestand

1. Amtsträger dder für den Dienst Verpflichteter oder Bundeswehrsoldat

Im Tatbestand setzt die Vorteilsgewährung als taugliches Tatobjekt zunächst einen Amtsträger, einen für den Dienst Verpflichteten oder einen Bundeswehrsoldaten voraus.

2. Tathandung

Als Tathandlung verlangt die Vorteilsgewährung das Anbieten, Versprechen oder Gewähren eines Vorteils, wobei diese Tathandlungen jeweils mit dem Fordern, Sich Versprechenlassen oder dem Annehmen eines Vorteils im Rahmen der Vorteilsnahme korrespondieren.

a) Anbieten eines Vorteils

aa) Vorteil

bb) Anbieten

b) Versprechen eins Vorteils

c) Gewähren eines Vorteils

3. Für die Diensthandlung

Weiterhin verlangt die Vorteilsnahme, dass die Tathandlung für die Dienstausübung geschieht (gelockerte Unrechtsvereinbarung).

4. Vorsatz

In subjektiver Hinsicht fordert § 333 StGB ein vorsätzliches Handeln des Täters.

II. Rechtswidrigkeit

Im Rahmen der Rechtswidrigkeit der Vorteilsgewährung ist – wie auch bei der Vorteilsnahme – neben den allgemeinen Rechtfertigungsgründen die rechtfertigen Zustimmung nach § 333 III 1. Fall StGB zu prüfen.

III. Schuld

Der Prüfungspunkt Schuld erfolgt ohne weitere Besonderheiten.

IV. Strafe

Zuletzt ist im Bereich der Strafe gegebenenfalls eine Genehmigung als Strafaufhebung gemäß § 333 III 2. Fall StGB zu prüfen.

 

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