Vorteilsgewährung, § 333 StGB
Aufbau der Prüfung - Vorteilsgewährung, § 333 StGB
Die Vorteilsgewährung ist in § 333 StGB geregelt. Die Vorteilsgewährung ist das Pendant zu Vorteilsnahme. Es ist ein drei- gegebenenfalls vierstufiger Aufbau zugrunde zu legen.
I. Tatbestand
1. Amtsträger dder für den Dienst Verpflichteter oder Bundeswehrsoldat
Im Tatbestand setzt die Vorteilsgewährung als taugliches Tatobjekt zunächst einen Amtsträger, einen für den Dienst Verpflichteten oder einen Bundeswehrsoldaten voraus.
2. Tathandung
Als Tathandlung verlangt die Vorteilsgewährung das Anbieten, Versprechen oder Gewähren eines Vorteils, wobei diese Tathandlungen jeweils mit dem Fordern, Sich Versprechenlassen oder dem Annehmen eines Vorteils im Rahmen der Vorteilsnahme korrespondieren.
a) Anbieten eines Vorteils
aa) Vorteil
bb) Anbieten
b) Versprechen eins Vorteils
c) Gewähren eines Vorteils
3. Für die Diensthandlung
Weiterhin verlangt die Vorteilsnahme, dass die Tathandlung für die Dienstausübung geschieht (gelockerte Unrechtsvereinbarung).
4. Vorsatz
In subjektiver Hinsicht fordert § 333 StGB ein vorsätzliches Handeln des Täters.
II. Rechtswidrigkeit
Im Rahmen der Rechtswidrigkeit der Vorteilsgewährung ist – wie auch bei der Vorteilsnahme – neben den allgemeinen Rechtfertigungsgründen die rechtfertigen Zustimmung nach § 333 III 1. Fall StGB zu prüfen.
III. Schuld
Der Prüfungspunkt Schuld erfolgt ohne weitere Besonderheiten.
IV. Strafe
Zuletzt ist im Bereich der Strafe gegebenenfalls eine Genehmigung als Strafaufhebung gemäß § 333 III 2. Fall StGB zu prüfen.