Vorstufen der Beteiligung, § 30 StGB
1. Examen/SR/AT 3
Prüfungsschema: Vorstufen der Beteiligung, § 30 StGB
I. Versuchte Anstiftung, § 30 I StGB
1. Vorprüfung
a) Keine vollendete Anstiftung
b) Strafbarkeit der versuchten Anstiftung
- Anstiftung muss sich nach Vorstellung des Täters auf das Verbrechen beziehen
- Problem: Auf welche Person ist bei der Bestimmung des Verbrechens abzustellen?
- Rspr: Angestifteter; Arg.: Wortlaut des § 30 I StGB; Strafgrund
- hL: Anstifter; Arg.: Anwendbarkeit des § 28 II StGB
2. Tatbestand
a) Tatentschluss
aa) Vorsatz bzgl. vorsätzlicher rechtswidriger Haupttat
bb) Vorsatz bzgl. des Bestimmens
b) Unmittelbares Ansetzen zur Anstiftungshandlung
3. Rechtswidrigkeit
4. Schuld
5. Strafe
- Persönlicher Strafaufhebungsgrund: Rücktritt, § 31 I Nr. 1 StGB
II. Versuchte Beteiligung, § 30 II StGB
1. Tatbestand
a) Tathandlung
aa) Sich-Bereiterklären (1. Fall)
- Ernst gemeinte Kundgabe der Bereitwilligkeit zur Begehung eines Verbrechens gegenüber einem anderen.
bb) Annahme des Erbietens (2. Fall)
- Liegt vor, wenn der Beteiligte die erklärte Bereitschaft eines Dritten zur Begehung ausdrücklich und ernstlich annimmt.
cc) Verbrechensverabredung (3. Fall)
- Setzt die Willensübereinstimmung von mindestens zwei Personen voraus, welche die in Aussicht genommene Tat entweder selbst gemeinschaftlich begehen oder einen anderen gemeinsam zu ihrer Ausführung anstiften wollen.
b) Vorsatz
2. Rechtswidrigkeit
3. Schuld
4. Strafe
- Persönlicher Strafaufhebungsgrund: Rücktritt, § 31 I Nr. 2, 3 StGB