Vorläufige Vollstreckbarkeit (Kläger obsiegt)

Überblick - Vorläufige Vollstreckbarkeit (Kläger obsiegt)

In diesem Exkurs wird die vorläufige Vollstreckbarkeit für die Konstellation dargestellt, in welcher der Kläger obsiegt. Vorläufig vollstreckbar ist ein Urteil bis es endgültig vollstreckbar ist. Das ergibt sich aus den §§ 708 ff. ZPO. Obsiegt der Kläger im Hauptsachetenor, sind zwei Fälle zu unterscheiden: die Vollstreckung ohne Sicherheitsleistung, vgl. § 708 Nr. 11 ZPO, sowie die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung, vgl. § 709 ZPO.

I. Ohne Sicherheitsleistung, § 708 ZPO

Erfolgt die Vollstreckung ohne Sicherheitsleistung, kann dies ohne oder mit Abwendungsbefugnis geschehen. Die Abwendungsbefugnis ist die Möglichkeit für den Beklagten, die Vollstreckung gegen eine Sicherheitsleistung seinerseits wieder abzuwenden.

1. Ohne Abwendungsbefugnis

Erfolgt die Vollstreckung ohne Sicherheitsleistung und ohne Abwendungsbefugnis, ist zwischen § 708 Nr. 1-3 ZPO und § 708 Nr. 4-11 1. Fall ZPO in Verbindung mit § 713 ZPO zu unterscheiden.

a) § 708 Nr. 1-3 ZPO

§ 708 Nr. 1-3 ZPO betrifft Sonderfälle wie beispielsweise das Anerkenntnisurteil, den Verzicht oder das Versäumnisurteil.

b) §§ 708 Nr. 4-11 1. Alt., 713 ZPO

Eine Abwendungsbefugnis ist auch dann nicht erforderlich, wenn die Voraussetzungen der Berufung nicht vorliegen, vgl. §§ 708 Nr. 4-11 1. Fall, 713 ZPO. Beispiel: Es liegt eine Verurteilung zur Zahlung von 600 Euro oder darunter vor.

2. Mit Abwendungsbefugnis, §§ 708 Nr. 4-11 1. Alt., 711 ZPO

Eine Abwendungsbefugnis wird in den Fällen des § 708 Nr. 4-11 1. Fall ZPO i.V.m. § 711 ZPO ausgesprochen. Das ist dann der Fall, wenn die Voraussetzungen der Berufung vorliegen.

3. Formulierung

In den Fällen des § 708 Nr. 1-3 ZPO und der §§ 708 Nr. 4-11 1. Fall, 713 ZPO lautet der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit wie folgt: „Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.“ Im Fall der §§ 708 Nr. 4-11 1. Fall, 711 ZPO lautet der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hingegen: „Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.“ Der vollstreckbare Betrag weist darauf hin, dass das Zugesprochene insgesamt vollstreckbar ist. Der zu vollstreckende Betrag ist davon zu unterscheiden. Dieser ist nicht der Gesamtbetrag, denn dem Kläger steht es frei, aus dem Urteil nur einen Teilbetrag zu vollstrecken. Beispiel: Der Kläger entscheidet sich aus dem Urteil, dass ihm 1.000 Euro zuspricht, nur 500 Euro zu vollstrecken. In diesem Fall müsste er nur 550 Euro als Sicherheit leisten.

II. Mit Sicherheitsleistung, § 709 ZPO

Im Fall der vorläufigen Vollstreckbarkeit mit Sicherheitsleistung, vgl. § 709 ZPO, lautet der Ausspruch wie folgt: „Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.“

 

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