Vorläufige Vollstreckbarkeit (Beklagter obsiegt)
Überblick - Vorläufige Vollstreckbarkeit (Beklagter obsiegt)
In diesem Exkurs wird die vorläufige Vollstreckbarkeit für die Konstellation dargestellt, in welcher der Beklagte obsiegt. Wenn der Beklagte obsiegt, kann er nur Kosten vollstrecken. Insoweit sind zwei Konstellationen zu unterscheiden: die Vollstreckung mit Sicherheitsleistung, vgl. § 708 Nr. 11 2. Fall ZPO, und die Vollstreckung ohne Sicherheitsleistung, vgl. § 709 ZPO. Die Vollstreckung ohne Sicherheitsleistung gemäß § 708 Nr. 11 2. Fall ZPO ist dann einschlägig, wenn die vollstreckbaren Kosten aus dem Urteil 1.500 Euro oder weniger betragen. Die Vollstreckung mit Sicherheitsleistung gemäß § 709 ZPO findet hingegen dann statt, wenn die vollstreckbaren Kosten mehr als 1.500 Euro betragen.
I. Ohne Sicherheitsleistung, § 709 Nr. 11 2. Alt ZPO
Erfolgt die Vollstreckung ohne Sicherheitsleistung, kann dies ohne Abwendungsbefugnis, vgl. §§ 708 Nr. 11 2. Fall, 713 ZPO, oder mit Abwendungsbefugnis, gl. §§ 708 Nr. 11 2. Fall, 711 ZPO, geschehen.
1. Ohne Abwendungsbefugnis, §§ 708 Nr. 11 2. Alt., 713 ZPO
Eine Vollstreckung ohne Sicherheitsleistung gemäß den §§ 708 Nr. 11 2. Fall, 713 ZPO ist immer dann gegeben, wenn die Voraussetzungen der Berufung nicht vorliegen. Dies ist dann der Fall, wenn die vollstreckbaren Kosten kleiner als 600 Euro sind, vgl. § 511 II Nr. 1 ZPO.
2. Mit Abwendungsbefugnis, §§ 708 Nr. 11 2. Alt., 711 ZPO
Eine Abwendungsbefugnis wird in den Fällen der §§ 708 Nr. 11 2. Fall, 711 ZPO ausgesprochen. Das ist dann der Fall, wenn die Voraussetzungen der Berufung vorliegen. Mithin müssen die vollstreckbaren Kosten über dem Betrag von 600 Euro liegen, dürfen aber den Betrag von 1.500 Euro nicht überschreiten.
3. Formulierung
Im Rahmen der §§ 708 Nr. 11 2. Fall, 713 ZPO lautet der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit wie folgt: „Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.“ Im Fall der §§ 708 Nr. 11 2. Fall, 711 ZPO lautet der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hingegen: „Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.“
II. Mit Sicherheitsleistung, § 709 ZPO
Im Fall der Vollstreckung mit Sicherheitsleistung gemäß § 709 ZPO lautet der Ausspruch wie folgt: „Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.“