(Vollzugs-) Folgenbeseitigungsanspruch
Aufbau der Prüfung - (Vollzugs-) Folgenbeseitigungsanspruch
Der (Vollzugs-) Folgenbeseitigungsanspruch ist eine staatshaftungsrechtliche Anspruchsgrundlage, deren zugrunde liegende Begehr nicht auf Geld gerichtet ist. Der Unterschied zwischen dem Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch und dem einfachen Folgenbeseitigungsanspruch besteht darin, dass dem Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch ein Verwaltungsanspruch vorausgeht. Beispiel 1: Es ist Winter und bitterkalt. A und seine Familie sind obdachlos. In der ganzen Stadt gibt es keine freie Obdachlosenunterkunft. A und seine Familie werden für drei Monate in eine leer stehende Wohnung eingewiesen. Nach Ablauf der drei Monate gefällt es A so gut, dass er bleibt. Der Wohnungseigentümer möchte, dass A und seine Familie ausgewiesen werden. Verwaltungsakt ist vorliegend die Einweisungsverfügung. Der Vollzug dieser Einweisungsverfügung ist in dem Einziehen des A in die Wohnung zu sehen. Folge dieser Einweisung ist, dass A immer noch dort ist. Dies ist somit ein Beispiel für einen Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch. Beispiel 2: A ist Beamter und äußert sich in seiner Position als Beamter ehrverletzend über B. B möchte nun den Widerruf der Äußerung. Der Äußerung des A ist kein Verwaltungsakt vorausgegangen. Zudem sollen die Folgen der Ehrverletzung beseitigt werden. Es liegt somit ein einfacher Folgenbeseitigungsanspruch vor.
Beide Institute, der Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch und der einfache Folgenbeseitigungsanspruch, werden im Grunde gleich geprüft.
A. Herleitung
Zunächst sollte der (Vollzugs-) Folgenbeseitigungsanspruch hergeleitet werden. Sodann sind die Voraussetzungen des (Vollzugs-) Folgenbeseitigungsanspruch zu prüfen.
B. Voraussetzungen
Der (Vollzugs-) Folgenbeseitigungsanspruch hat vier Voraussetzungen.
I. Hoheitliches Handeln
Zunächst setzt der (Vollzugs-) Folgenbeseitigungsanspruch ein hoheitliches Handeln voraus. In den obigen Beispielsfällen handelte jeweils ein Beamter.
II. Eingriff in ein subjektiv-öffentliches Recht
Weiterhin verlangt der (Vollzugs-) Folgenbeseitigungsanspruch einen Eingriff in ein subjektiv-öffentliches Recht. Hierbei geht es um Rechte, die der Bürger gegenüber dem Staat hat, insbesondere also um Grundrechte. Die Einweisungsverfügung betrifft vorliegend das Eigentum des Wohnungseigentümers und stellt somit einen Eingriff in Art. 14 GG dar. Die ehrverletzende Äußerung betrifft hingegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG.
III. Andauern des Eingriffs bzw. ein Andauern der unmittelbaren Folgen des Eingriffs
Darüber hinaus muss ein Andauern des Eingriffs bzw. ein Andauern der unmittelbaren Folgen des Eingriffs gegeben sein. Die Anwesenheit des A in der Wohnung nach dem Ablauf der drei Monate stellt eine unmittelbare Folge der ursprünglichen Einweisungsverfügung dar. Unmittelbar meint dabei kausal-adäquat.
IV. Rechtswidrigkeit des Eingriffs
Ferner fordert der (Vollzugs-) Folgenbeseitigungsanspruch die Rechtswidrigkeit des Eingriffs. Diese ist immer dann gegeben, wenn keine Duldungspflicht besteht. Im Beispielsfall 1 wäre dies der Fall, wenn der Wohnungseigentümer nicht zur Duldung verpflichtet ist.
C. Rechtsfolge: Herstellung des status quo ante
Rechtsfolge des (Vollzugs-) Folgenbeseitigungsanspruchs ist die Herstellung des status quo ante, des früheren Zustandes (Folgenbeseitigung). Dies wäre in den Fallbeispielen die Entfernung des A aus der Wohnung und der Widerruf der ehrverletzenden Äußerung. Schließlich darf der (Vollzugs-) Folgenbeseitigungsanspruch nicht ausgeschlossen sein.
D. Rechtsweg
Zuletzt ist darauf hinzuweisen, dass für den (Vollzugs-) Folgenbeseitigungsanspruch der Verwaltungsrechtsweg der statthafte Rechtsweg ist. Insbesondere liegt keine abdrängende Sonderzuweisung i.S.d. § 40 II VwGO vor.