(Vollzugs-)Folgenbeseitigungsanspruch
1. Examen/ÖR/Staatshaftungsrecht
Prüfungsschema: (Vollzugs-)Folgenbeseitigungsanspruch
A. Herleitung
- § 1004 BGB analog
- Rechtsstaatsprinzip
- Abwehrfunktion (Status negativus) der Grundrechte
- Gewohnheitsrecht
B. Voraussetzungen
I. Hoheitlichen Handeln
II. Eingriff in ein subjektiv-öffentliches Recht
III. Andauern des Eingriffs bzw. der unmittelbaren Folgen
- Der Eingriff ist unmittelbar, wenn er kausal-adäquat ist.
- Abgrenzung: ÖR Unterlassungsanspruch. Dort: Wiederholungsgefahr.
IV. Rechtswidrigkeit des Eingriffs bzw. der unmittelbaren Folgen
- Der Eingriff ist rechtswidrig, wenn keine Duldungspflicht besteht.
- Unterscheidung zwischen VollzugsFBA, bei dem ein VA vorausgeht, und FBA
1. Beim VollzugsFBA
- VA nichtig
- VA erledigt
- VA rechtswidrig und angefochten (Beachte: Annexantrag, § 113 I 2 VwGO)
2. Beim einfachen FBA
- Duldungspflichten aus Spezialgesetz; Beispiel: § 126 I BauGB
- Duldungspflicht aus allg. Regelungen; Beispiel: § 906 BGB analog, § 193 StGB
C. Rechtsfolge: Herstellung des früheren Zustandes (Status quo ante)
D. Kein Ausschluss
I. Unmöglichkeit
- Tatsächliche wie rechtliche Unmöglichkeit
- Problem: Ermächtigungsgrundlage in dreipoligen Verhältnissen
- hM: Ermächtigungsgrundlage erforderlich; Arg.: Vorbehalt des Gesetzes
II. Unzumutbarkeit für die Behörde
- Hohe Anforderungen; Arg.: Behörde hat Zustand selbst herbeigeführt
- Bei Unzumutbarkeit: Umschlagen in einen Anspruch auf Folgenentschädigung
III. Mitverschulden, § 254 BGB analog
- Allgemeiner Gerechtigkeitsgedanke auch bei verschuldensunabhängiger Haftung
- Problem: Berücksichtigung des Mitverschuldens bei unteilbarer Leistung
- aA: „Alles oder Nichts“
- hM: „Quotelung“
Rechtsweg:
- Verwaltungsgerichte, auch bei Umschlagen in Folgenentschädigung