(Vollzugs-)Folgenbeseitigungsanspruch

1. Examen/ÖR/Staatshaftungsrecht

Prüfungsschema: (Vollzugs-)Folgenbeseitigungsanspruch

 

A. Herleitung

  • § 1004 BGB analog
  • Rechtsstaatsprinzip
  • Abwehrfunktion (Status negativus) der Grundrechte
  • Gewohnheitsrecht

B. Voraussetzungen

I. Hoheitlichen Handeln

II. Eingriff in ein subjektiv-öffentliches Recht

III. Andauern des Eingriffs bzw. der unmittelbaren Folgen

  • Der Eingriff ist unmittelbar, wenn er kausal-adäquat ist.
  • Abgrenzung: ÖR Unterlassungsanspruch. Dort: Wiederholungsgefahr.

IV.  Rechtswidrigkeit des Eingriffs bzw. der unmittelbaren Folgen

  • Der Eingriff ist rechtswidrig, wenn keine Duldungspflicht besteht.
  • Unterscheidung zwischen VollzugsFBA, bei dem ein VA vorausgeht, und FBA

1. Beim VollzugsFBA

  • VA nichtig
  • VA erledigt
  • VA rechtswidrig und angefochten (Beachte: Annexantrag, § 113 I 2 VwGO)

2. Beim einfachen FBA

  • Duldungspflichten aus Spezialgesetz; Beispiel: § 126 I BauGB
  • Duldungspflicht aus allg. Regelungen; Beispiel: § 906 BGB analog, § 193 StGB

C. Rechtsfolge: Herstellung des früheren Zustandes (Status quo ante)

D. Kein Ausschluss

I. Unmöglichkeit

  • Tatsächliche wie rechtliche Unmöglichkeit
  • Problem: Ermächtigungsgrundlage in dreipoligen Verhältnissen
  • hM: Ermächtigungsgrundlage erforderlich; Arg.: Vorbehalt des Gesetzes

II. Unzumutbarkeit für die Behörde

  • Hohe Anforderungen; Arg.: Behörde hat Zustand selbst herbeigeführt
  • Bei Unzumutbarkeit: Umschlagen in einen Anspruch auf Folgenentschädigung

III. Mitverschulden, § 254 BGB analog

  • Allgemeiner Gerechtigkeitsgedanke auch bei verschuldensunabhängiger Haftung
  • Problem: Berücksichtigung des Mitverschuldens bei unteilbarer Leistung
  • aA: „Alles oder Nichts“
  • hM: „Quotelung“

 

Rechtsweg:

  • Verwaltungsgerichte, auch bei Umschlagen in Folgenentschädigung