§ 7 SOG
(1) Im Wege der unmittelbaren Ausführung darf eine Maßnahme nur getroffen werden, wenn auf andere Weise eine unmittelbar bevorstehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht abgewehrt oder eine Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht beseitigt werden kann.
(2) Soweit dem Betroffenen durch die Maßnahme Nachteile entstehen, ist er unverzüglich zu benachrichtigen.
(3) Die Verwaltungsbehörden können die Kosten der unmittelbaren Ausführung durch Verwaltungsakt von den nach den §§ 8 und 9 Verantwortlichen in gleichem Umfang wie die Kosten einer Verwaltungsvollstreckung erstattet verlangen. Die Erhebung von Kosten nach dem Gebührengesetz bleibt unberührt.
§ 3 HmbVwVG
(1) Die Verwaltungsvollstreckung nach diesem Gesetz findet aus den folgenden im Verwaltungswege vollstreckbaren Titeln statt:
1.
Verwaltungsakten,
2.
öffentlich-rechtlichen Verträgen, soweit eine Partei sich der sofortigen Vollstreckung aus dem Vertrag unterworfen hat,
3.
Verzeichnissen, Tabellen und ähnlichen Urkunden, soweit sie öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zum Gegenstand haben und die Vollstreckung aus ihnen durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes besonders zugelassen ist,
4.
gerichtlichen Entscheidungen, soweit sie von einer Behörde zu vollziehen sind,
5.
einer gesetzlich zugelassenen Selbstveranlagung hinsichtlich öffentlich-rechtlicher Pflichten,
6.
einem Beitragsnachweis einer Arbeitgeberin oder eines Arbeitgebers nach § 28f Absatz 3 des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 12. November 2009 (BGBl. 2009 I S. 3712, 3973, 2011 I S. 363), zuletzt geändert am 12. April 2012 (BGBl. I S. 579, 595), in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Verwaltungsvollstreckung nach diesem Gesetz findet außerdem statt,
1.
soweit Behörden eine Vollstreckung in Amtshilfe vornehmen und das für die ersuchende Stelle geltende Recht eine Vollstreckung im Verwaltungswege zulässt,
2.
wegen privatrechtlicher Geldforderungen, soweit ihre Beitreibung im Verwaltungswege durch Rechtsvorschrift besonders zugelassen ist (Beitreibungshilfe),
3.
unmittelbar aus einem Gesetz, soweit dies gesetzlich besonders zugelassen ist.
Die in Satz 1 genannten Grundlagen der Vollstreckung stehen den im Verwaltungswege vollstreckbaren Titeln nach Absatz 1 gleich.
(3) Aus einem Verwaltungsakt darf nur vollstreckt werden, wenn
1.
der Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist,
2.
seine sofortige Vollziehung angeordnet worden ist oder
3.
einem Rechtsbehelf gegen den Verwaltungsakt keine aufschiebende Wirkung zukommt.
(4) Aus einer gerichtlichen Entscheidung darf nur vollstreckt werden, wenn die Entscheidung unanfechtbar oder vorläufig oder sofort vollstreckbar ist.
(5) Hat das Hamburgische Verfassungsgericht oder das Hamburgische Oberverwaltungsgericht im Normenkontrollverfahren nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung eine Norm für nichtig erklärt, so bleiben die auf der Norm beruhenden, nicht mehr anfechtbaren Verwaltungsakte unberührt; ihre Vollstreckung ist jedoch unzulässig.
§ 8 HmbVwVG
(1) Die Vollstreckung darf erst beginnen, wenn eine für die Befolgung der durchzusetzenden Pflicht gesetzte Frist verstrichen und die pflichtige Person darauf hingewiesen worden ist, dass die nach § 11 zulässigen Zwangsmittel gegen sie angewandt werden können. Kommt die Anwendung von Zwangsmitteln nach § 9 Absatz 2 oder 3 in Betracht, ist auch hierauf hinzuweisen.
(2) Fristsetzung und Hinweis können bereits in den Verwaltungsakt oder den öffentlich-rechtlichen Vertrag (§ 3 Absatz 1 Nummern 1 und 2) aufgenommen werden. Bei der Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung (§ 3 Absatz 1 Nummer 4) bedarf es eines Hinweises nicht; enthält die Entscheidung bereits eine Frist für die Befolgung der Pflicht, ist auch die Fristsetzung entbehrlich. Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Vollstreckung im Wege der Amtshilfe (§ 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1) für ein Gericht erfolgt.
(3) Die Vollstreckung gegen eine Rechtsnachfolgerin oder einen Rechtsnachfolger (§ 9 Absatz 1 Nummer 2) oder eine Vermögensverwalterin oder einen Vermögensverwalter (§ 9 Absatz 3) darf erst beginnen, nachdem sie oder er von dem durchzusetzenden Titel Kenntnis erhalten hat und darauf hingewiesen worden ist, dass Verwaltungszwang gegen sie oder ihn angewandt werden kann. Dies gilt nicht, soweit die Vollstreckung im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtsnachfolge oder der Vermögensverwaltung bereits begonnen hatte.
§ 9 HmbVwVG
(1) Die Vollstreckung ist zu richten gegen:
1. die Person, gegen die sich der Titel richtet,
2. ihre Rechtsnachfolgerin oder ihren Rechtsnachfolger, soweit der Titel auch gegen sie oder ihn wirkt.
(2) Richtet sich der Titel gegen eine juristische Person, so können Zwangsmittel auch gegen deren gesetzliche Vertreterinnen bzw. Vertreter angewandt werden. Entsprechendes gilt bei nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und -gesellschaften.
(3) Gegen eine Person, die als Zwangsverwalterin bzw. Zwangsverwalter oder in vergleichbarer Stellung kraft Gesetzes eine Vermögensmasse verwaltet, können Zwangsmittel insoweit angewandt werden, als sich der Titel auf eine Verpflichtung bezieht, die aus der Vermögensmasse fließt oder sich auf sie bezieht.
(4) Ist eine Person nach diesem Gesetz oder nach anderen Vorschriften verpflichtet, eine Vollstreckung zu dulden, so ist sie pflichtige Person, soweit ihre Duldungspflicht reicht.
§ 10 HmbVwVG
(1) Gegen den Bund oder ein Land ist die Vollstreckung unzulässig. Im Übrigen ist die Vollstreckung gegen eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die der Staatsaufsicht unterliegt, nur mit Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde zulässig. Die Aufsichtsbehörde bestimmt Zeit und Umfang der Vollstreckung und kann die Vollstreckung auf bestimmte Vermögensgegenstände beschränken oder bestimmte Vermögensgegenstände ausnehmen.
(2) Die Beschränkungen des Absatzes 1 gelten nicht gegenüber öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten.
(3) Bevor die Vollstreckung gegen eine Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsvereinigung, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, begonnen wird, ist deren gesetzliche Vertreterin bzw. gesetzlicher Vertreter anzuhören, es sei denn es liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass dadurch der Zweck der Vollstreckung erheblich gefährdet würde. Gegenstände, die bereits vor Beginn der Vollstreckung dem Gottesdienst oder der religiösen Verehrung dienen, unterliegen nicht der Vollstreckung.
§ 11 HmbVwVG
(1) Zur Durchsetzung eines Titels, der sich auf eine Handlungs-, Duldungs- oder Unterlassungspflicht richtet, können nach pflichtgemäßem Ermessen der Vollstreckungsbehörde die folgenden Zwangsmittel angewandt werden:
1. Ersatzvornahme (§ 13),
2. Festsetzung eines Zwangsgeldes (§ 14),
3. unmittelbarer Zwang (§§ 15, 17 bis 19),
4. Erzwingungshaft (§ 16).
(2) Die §§ 20 und 21 bleiben unberührt.
§ 27 HmbVwVG
(1) Bei der Ersatzvornahme und der Anwendung unmittelbaren Zwanges kann von § 3 Absatz 3, § 6 Absätze 1 und 3, § 8, § 18 Absatz 1, § 23 Absatz 5 sowie §§ 24 und 25 abgewichen werden, wenn
1. eine Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung auf andere Weise nicht beseitigt werden kann,
2. dies zum Schutz der Allgemeinheit oder einer oder eines Einzelnen vor einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist, oder
3. eine rechtswidrige Tat, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht, anders nicht verhindert werden kann.
(2) Die Befugnis zur unmittelbaren Ausführung nach § 7 des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bleibt unberührt.