Vollstreckungsverfahren
Überblick - Vollstreckungsverfahren
Das Vollstreckungsverfahren betrifft die Durchführung des Verwaltungsaktes, also die Durchführung der Maßnahme selbst. Beispiel: A wird Adressat einer Abrissverfügung. A reißt sein Haus nicht ab. Zur Durchführung der Abrissverfügung kann die Behörde das Haus für den A abreißen lassen.
Beim Vollstreckungsverfahren kann zwischen dem einaktigen Vollstreckungsverfahren und dem mehraktigen Vollstreckungsverfahren differenziert werden. Das einaktige Vollstreckungsverfahren ist in § 44 II SPolG geregelt, das mehraktige Vollstreckungsverfahren ist in § 44 I SPolG normiert. Der Unterschied zwischen diesen Vollstreckungserfahren besteht in dem Vorliegen eines wirksamen Grundverwaltungsaktes. Beim einaktigen Vollstreckungsverfahren fehlt es an einem wirksamen Grundverwaltungsakt. Beispiel 1: Die Polizei vermutet Schlimmes hinter der Tür des A. Daher klopft sie an diese Tür und ruft: „Machen Sie die Tür auf oder wir treten sie ein!“ A hört dies, unternimmt jedoch nichts. Sodann wird die Tür eingetreten. Dies ist ein mehraktiges Vollstreckungsverfahren, denn die Aufforderung, die Tür zu öffnen, begründet eine Pflicht des Türöffnens und stellt daher einen Verwaltungsakt dar. Dieser ist zudem wirksam, da er bekannt gegeben wurde.
Beispiel 2: Wie oben, nur dass die Tür sofort eingetreten wird. Dies wäre eine Handlung im einaktigen Vollstreckungsverfahren, da kein wirksamer Grundverwaltungsakt erlassen, sondern gleich die Vollstreckung vorgenommen wurde.
Beispiel 3: Wie oben. Insbesondere erfolgt die Ankündigung: „Machen Sie die Tür auf oder wir treten sie ein!“ A liegt allerdings bewusstlos vor seinem Fernseher. Sodann wird die Tür eingetreten. Wiederum liegt ein einaktiges Vollstreckungsverfahren vor. Zwar ist ein Grundverwaltungsakt gegeben, dieser ist jedoch mangels Bekanntgabe nicht wirksam.